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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag VorarlbergRechtssatz
Die Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG umfasst Rechtshandlungen außerhalb des vor der Behörde geführten Verfahrens von vornherein nicht (vgl. VwGH 30.4.2013, 2011/05/0128, mwN). Da die Baubehörde nunmehr (seit LGBl. Nr. 47/2017) die sofortige Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen kann, besteht für die Baubehörde kein Anlass auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen.Die Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG umfasst Rechtshandlungen außerhalb des vor der Behörde geführten Verfahrens von vornherein nicht vergleiche VwGH 30.4.2013, 2011/05/0128, mwN). Da die Baubehörde nunmehr (seit Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2017,) die sofortige Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen kann, besteht für die Baubehörde kein Anlass auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060106.L02Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020