RS Vwgh 2020/5/11 Ra 2020/06/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2020
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a
BauG Vlbg 2001 §40 Abs1 idF 2017/047

Rechtssatz

Die Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG umfasst Rechtshandlungen außerhalb des vor der Behörde geführten Verfahrens von vornherein nicht (vgl. VwGH 30.4.2013, 2011/05/0128, mwN). Da die Baubehörde nunmehr (seit LGBl. Nr. 47/2017) die sofortige Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen kann, besteht für die Baubehörde kein Anlass auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen.Die Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG umfasst Rechtshandlungen außerhalb des vor der Behörde geführten Verfahrens von vornherein nicht vergleiche VwGH 30.4.2013, 2011/05/0128, mwN). Da die Baubehörde nunmehr (seit Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2017,) die sofortige Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen kann, besteht für die Baubehörde kein Anlass auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060106.L02

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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