RS Vwgh 2020/5/15 Ra 2018/15/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EURallg
UStG 1994 §2 Abs2 Z2
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art4 Abs4 idF 32006L0069
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art11
62014CJ0108 Larentia und Minerva VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/15/0031 E 23. November 2016 RS 3

Stammrechtssatz

In unionsrechtskonformer Interpretation des § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 ist mit dem betriebswirtschaftlichen Zusammenhang das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Eingliederung erfüllt, ohne dass es einer wirtschaftlichen "Unterordnung" bedarf. So hat der EuGH im Urteil vom 16. Juli 2015, C-108/14, Larentia + Minerva, und C-109/14, Marenave, Rn 46, zur Auslegung der unionsrechtlichen Grundlagen der Organschaft ausgesprochen, dass Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 2006/69 geänderten Fassung (der Art. 11 der "MWSt-SystRL entspricht") einer nationalen Regelung entgegensteht, die die in dieser Bestimmung vorgesehene Möglichkeit, eine Gruppe von Personen zu bilden, die als ein Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden können, allein den Einheiten vorbehält, die juristische Personen sind und mit dem Organträger dieser Gruppe durch ein Unterordnungsverhältnis verbunden sind. Das nationale Recht, dass in § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 darauf abstellt, dass das Organ "nach der Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in (das) Unternehmen eingegliedert ist", verschließt sich einer richtlinienkonformen Interpretation nicht.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62014CJ0108 Larentia und Minerva VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018150113.L06

Im RIS seit

14.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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