RS Vwgh 2020/5/15 Ra 2018/15/0113

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Veröffentlicht am 15.05.2020
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Index

E6J
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §21 Abs1
BAO §22
62002CJ0255 Halifax VORAB
62009CJ0103 Weald Leasing VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/15/0115 E 31. März 2011 VwSlg 8628 F/2011 RS 1

Stammrechtssatz

Im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH wird im Sinne der Terminologie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2006/15/0005) als Missbrauch im Sinne des § 22 BAO eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung - vor dem Hintergrund des mit der Regelung des Abgabengesetzes verfolgten Zieles - ungewöhnlich und unangemessen ist und die nur auf Grund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Können beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Missbrauch auszuschließen.Im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH wird im Sinne der Terminologie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2006/15/0005) als Missbrauch im Sinne des Paragraph 22, BAO eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung - vor dem Hintergrund des mit der Regelung des Abgabengesetzes verfolgten Zieles - ungewöhnlich und unangemessen ist und die nur auf Grund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Können beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Missbrauch auszuschließen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002CJ0255 Halifax VORAB
EuGH 62009CJ0103 Weald Leasing VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018150113.L03

Im RIS seit

14.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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