RS Lvwg 2020/5/6 LVwG-AV-332/001-2020, LVwG-AV-333/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §81 Abs1
GewO 1994 §359b Abs1

Rechtssatz

Den Nachbarn kommt kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegens der in § 74 Abs 2 GewO normierten Voraussetzungen zu. Zwar hat die Behörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren – zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) – eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings kommen den Nachbarn bei dieser Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zu (vgl VwGH Ro 2014/04/0034; Ra 2014/04/0054).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Nachbar; Verfahrensrecht; Parteistellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.332.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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