TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/27 98/21/0092

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.1998
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Robl,

Dr. Rosenmayr, Dr. Baur und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Oberdorfer, über die Beschwerde des OB in Graz, geboren am 24. März 1980, vertreten durch Dr. Georg Seebacher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Einspinnergasse 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 29. Oktober 1997, Zl. Fr 1002/1997, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen sudanesischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. § 19 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß der Beschwerdeführer am 22. Mai 1997 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und über keinerlei Bewilligung nach dem Asyl-, Fremden- oder Aufenthaltsgesetz verfüge. Sein Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. August 1997, rechtswirksam erlassen am 12. August 1997, abgewiesen worden. Die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Aus dem Fehlen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ergebe sich, daß zufolge des § 9 Abs. 1 leg. cit. der Anwendung des § 17 FrG kein rechtliches Hindernis entgegengestanden sei. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers liege nicht vor, weil er im Inland keine Familienangehörigen habe und weil es während seines bloß kurzfristigen, unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet hier zu keiner nennenswerten Integration gekommen sei. Unbeschadet dessen sei eine Ausweisung jedenfalls zum Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenrechtes, sohin zur Erreichung eines in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zieles dringend geboten und daher gemäß § 19 FrG zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus dem vorstehenden Sachverhalt folgt zunächst, daß ein Fall des Außerkrafttretens des angefochtenen Bescheides mit 1. Jänner 1998 im Sinne des § 114 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, nicht vorliegt.

Gemäß § 17 Abs. 1 FrG sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen.

Der Beschwerdeführer tritt der Auffassung der belangten Behörde, er halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, nicht entgegen. Insbesondere bleibt die im bekämpften Bescheid getroffene Feststellung, er sei am 22. Mai 1997 unter Verwendung eines fremden Reisedokuments und damit gesetzwidrig nach Österreich eingereist, unbestritten. Daß dem Beschwerdeführer eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes oder von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt worden sei oder daß ihm eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zukomme, wird nicht behauptet; die Ausführungen der Beschwerde zum Asylverfahren beschränken sich - im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung nach § 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG - unter Bezugnahme auf die Feststellungen des bekämpften Bescheides

-

denen nicht entgegen getreten wird - darauf, daß das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Auch eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 steht daher schon aus dem Grunde des Abs. 3 dieser Bestimmung nicht zur Debatte. Insgesamt begegnet damit die behördliche Ansicht über die Unrechtmäßigkeit des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers keinen Bedenken.

Nach § 19 FrG ist eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1, die einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Fremden darstellen würde, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist. Unter Hinweis auf diese Bestimmung vertritt der Beschwerdeführer

-

ohne die bei Erlassung des bekämpften Bescheides erst rund fünf-monatige Dauer seines Aufenthaltes in Österreich ins Kalkül zu ziehen - die Ansicht, daß eine Ausweisung "massivst" in sein Privatleben eingreife. Er habe "alleine in der Welt stehend" hier in Österreich "im Raum der Caritas" seinen Bekanntenkreis aufgebaut und zwischenzeitig eine Arbeit als Zeitungsverkäufer aufgenommen. Eine Ausweisung würde ihn aus dem einzigen ihm derzeit vertrauten Verband herausreißen und seiner Existenzgrundlage berauben.

Hieraus läßt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen. Selbst unter der Annahme eines mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriffs in sein Privatleben stünde dem daraus erfließenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich nämlich das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Voschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) entgegen; jedenfalls unzutreffend ist vor dem Hintergrund der hg. Judikatur (vgl. etwa die Erkenntnisse Zl. 96/21/0220 und Zl. 97/21/0888, je vom 12. Februar 1998, je m.w.N.) die weiters in der Beschwerde vertretene These, das Interesse an einem geordneten Fremdenwesen stelle keinesfalls ein berücksichtigungswürdiges Ziel im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK dar. Nach der Rechtsprechung mißt das Gesetz dem Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch die Normadressaten im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 MRK demgegenüber nämlich einen hohen Stellenwert bei. Es wurde durch den rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers so nachhaltig beeinträchtigt, daß seine persönlichen Interessen zurückzustehen haben. Zutreffend erachtete die belangte Behörde somit die Ausweisung des Beschwerdeführers selbst bei Annahme eines dadurch bewirkten maßgeblichen Eingriffs in sein Privat- oder Familienleben als dringend geboten und im Sinne des § 19 FrG zulässig.

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde abschließend als Verfahrensfehler anlastet, sie habe es "vollkommen" verabsäumt, den möglichen Eingriff in sein Privatleben zu ermitteln, ist er auf das eben Gesagte zu verweisen. Wenn er schließlich Begründungsmängel und eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht geltend macht, so ist ihm zu entgegnen, daß er die Relevanz dieser behaupteten Verfahrensmängel in keiner Weise dargelegt hat.

Insgesamt läßt somit bereits die Beschwerde erkennen, daß dem angefochtenen Bescheid die behaupteten Rechtsverletzungen nicht anhaften, weshalb sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998210092.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten