RS Lvwg 2020/6/25 LVwG-S-1426/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Norm

ASVG §33 Abs1
ASVG §34 Abs1
ASVG §111 Abs1 Z1
VStG 1991 §31 Abs1

Rechtssatz

Bei der Erstattung einer Falschmeldung an den Sozialversicherungsträger handelt es sich um ein Begehungsdelikt (vgl VwGH 2012/08/0300). Bei Begehungsdelikten beginnt die Verjährungsfrist mit dem Abschluss des verpönten aktiven Tuns (vgl K. Stöger in Raschauer/Wessely, VStG § 31 Rz 5). Bei dieser Verwaltungsübertretung beginnt der Lauf der Verjährungsfrist somit mit dem abgeschlossenen Erstatten dieser Meldung an den Versicherungsträger.

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Falschmeldung; Änderungsmeldung; Begehungsdelikt; Verjährungsfrist;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1426.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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