TE Bvwg Beschluss 2019/12/3 W227 2211730-1

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Veröffentlicht am 03.12.2019
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Entscheidungsdatum

03.12.2019

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
UG §78

Spruch

W227 2211730-1/7Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende an der Johannes Kepler Universität (JKU) Linz vom 9. Oktober 2018, Zl. 6-50-8/01156195:

A)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. November 2019, Zl. W227 2211730-1/6E, wird dahingehend berichtigt, dass die im Spruchpunkt A) angeführte Lehrveranstaltung anstatt "Messtechnik und Sensorik 2" richtig "Elektrische Messtechnik und Sensorik 2" lautet.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Im Erkenntnis vom 15. November 2019, Zl. W227 2211730-1/6E, wurde aufgrund eines Schreibfehlers die im Spruchpunkt A) angeführte Lehrveranstaltung falsch mit "Messtechnik und Sensorik 2" anstatt richtig mit "Elektrische Messtechnik und Sensorik 2" bezeichnet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Berichtigung (Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 66 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

1.2. Im vorliegenden Fall bezeichnete das Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Erlassung des Erkenntnisses irrtümlich die im Spruchpunkt A) angeführte Lehrveranstaltung falsch mit "Messtechnik und Sensorik 2" anstatt richtig mit "Elektrische Messtechnik und Sensorik 2".

Die Unrichtigkeit der Bezeichnung dieser Lehrveranstaltung ist aus der Aktenlage offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können, weshalb im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes spruchgemäß vorzugehen ist.

2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine zulässige Berichtigung eines Schreibfehlers vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Berichtigung, Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W227.2211730.1.01

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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