TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/24 I415 2227584-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2020
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Entscheidungsdatum

24.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I415 2227584-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. SENEGAL, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung -Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Senegal, reiste erstmals am 24.09.2019 mit einem Visum C, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft Dakar und gültig von 20.09.2019 bis 25.10.2019, auf dem Luftweg in das Österreichische Bundesgebiet ein.

2. Am 18.11.2019 verweigerten ihm die deutschen Behörden eine Einreise nach Deutschland. Im Zuge seiner Rückübernahme durch die österreichischen Behörden stellte er am 19.11.2019 in Österreich einen Asylantrag.

3. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er zusammengefasst zu seinen Fluchtgründen, unter Erektionsstörungen zu leiden und sich einer katholischen Gemeinschaft namens "Universale" angeschlossen zu haben, obwohl er Moslem sei. Er habe seine beiden muslimischen Söhne in die Kirche mitgenommen, doch seine Frau habe ein Problem damit gehabt. Sie habe die Scheidung gewollt, was der Beschwerdeführer jedoch verweigert habe. Deshalb habe seine Frau seinen Sohn Mouhamed bei einer Freundin versteckt und den Beschwerdeführer bei der Polizei wegen Kindesentführung angezeigt. Nachdem der Beschwerdeführer von der Polizei erfahren habe, dass gegen ihn ein offizieller Haftbefehl vorliege, sei er aus dem Senegal ausgereist. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, ins Gefängnis zu müssen.

4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 15b AsylG iVm §7 Abs. 1 VwGVG vom 19.11.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen drei Tagen in einem näher bezeichneten Quartier durchgehend Unterkunft zu nehmen.

5. Am 26.11.2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA; belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Er erklärte zu seinen Fluchtgründen - auf das Wesentlichste zusammengefasst - sich den Zeugen Jehovas angeschlossen zu haben. Seiner Frau und seiner Familie habe er diese Tatsache verheimlicht. Als seine Frau dies erfahren habe, sei sie wütend geworden. Sie habe gesagt, dass sie die Scheidung wolle, weil eine moslemische Frau nicht mit einem Christen verheiratet sein dürfe. Im Senegal seien 95 % der Bevölkerung Moslems. Wenn man aus dem Islam austrete, werde man nach der Scharia getötet. Zudem werde er polizeilich gesucht und ihm drohe eine Haftstrafe, weil ihn seine Frau bei der Polizei wegen der angeblichen Entführung seines Sohnes angezeigt habe, um die Scheidung zu erzwingen. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderinformationen zu seinem Herkunftsstaat ausgefolgt und die Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt.

6. Am 03.12.2019 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA statt. Ihm wurde vorgehalten, dass seine Angaben im Rahmen der ersten Einvernahme vage und allgemein gewesen seien und die Gelegenheit eingeräumt, diese zu konkretisieren und zu ergänzen. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung der Zeugen Jehovas über seine Mitgliedschaft, ein Schreiben der Zeugen Jehovas vom 28.11.2019, Screenshots von zwei Online-Zeitungsartikeln, Screenshots der Website der Zeugen Jehovas und einen Taufschein vor.

7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.12.2019, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.11.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Senegal (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Senegal zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.) und trug dem Beschwerdeführer auf, ab 19.11.2019 im Quartier XXXX Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 14.01.2020 (bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag).

9. Mit Schriftsatz vom 15.01.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.01.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Zusätzlich werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Senegal, Angehöriger der Volksgruppe der Wolof und Mitglied der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Seine Identität steht fest.

Er reiste mit einem gültigen Visum C auf dem Luftweg von Senegal kommend über den Flughafen Wien Schwechat in das Bundesgebiet ein hält sich seit dem 24.09.2019 - und damit erst seit rund vier Monaten - in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig.

Er besuchte im Senegal die Grundschule, eine AHS und eine BHS und arbeitete anschließend als XXXX. Aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung im Senegal hat er eine Chance, auch hinkünftig im senegalesischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus seinen Eltern, drei Brüdern, fünf Schwestern und vier minderjährigen Kindern lebt im Senegal. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in St. Georgen im Attergau.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann mangels persönlicher Glaubwürdigkeit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Senegal einer Verfolgung durch die senegalesischen Behörden aufgrund einer ihm unterstellten Entführung seines Sohnes ausgesetzt war. Ebenso wenig kann eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Abkehr vom Islam und Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas festgestellt werden.

Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Senegal mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Senegal:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 17.12.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 23.05.2018) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Senegal vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt. Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister, welcher, so wie auch die Fachminister, direkt vom Präsidenten ernannt wird. Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair. Die Gewaltenteilung ist im Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden. Im Allgemeinen werden die demokratischen Institutionen des Landes von allen Akteuren respektiert.

Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land, das eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten verweist auf das Risiko von Bombenanschlägen im ganzen Land. Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. Der Senegal hat auf die jüngsten Anschläge in der Sahelregion mit einer Verstärkung und höheren Sichtbarkeit seines eigenen Sicherheitsapparats reagiert. Bislang blieb der Senegal von terroristischen Anschlägen verschont. Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien erhöhtes Sicherheitsrisiko.

Das Rechtssystem weist große Ähnlichkeit mit dem französischen System auf. Formal ist die Justiz unabhängig von Exekutive und Legislative, in der Praxis ist die Rechtsprechung aber wie in vielen anderen Ländern Problemen unterworfen. Politische Einflussnahme, Klientelismus und Korruption stören immer wieder die Unabhängigkeit der Justiz. Alle Richter werden vom "Conseil Supérieur de la Magistrature" (CSM) berufen und befördert, dessen Vorsitzender der Präsident und dessen Vizepräsident der Justizminister ist. Auch die im Verhältnis zum gesellschaftlichen Status niedrigen Gehälter, schlechte Arbeitsbedingungen sowie familiäre Verpflichtungen lassen vermuten, dass Richter nicht immer frei von Beeinflussung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen sind. Die Regierung strebt eine Justiz-Reform an, die u.a. die Untersuchungshaft neu regelt und die Haftbedingungen deutlich verbessern soll. Obwohl Richter und Anwälte im Senegal gut ausgebildet und nach strengen Kriterien ausgewählt werden, sind die Justizbehörden personell und materiell so schlecht ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben nicht immer angemessen und umfassend erfüllen können. Die fehlende bzw. unzureichende Ahndung krimineller Delikte wird von vielen internationalen Beobachtern kritisiert. Berufungsmöglichkeiten sind im Prinzip für alle Gerichte vorgesehen, mit Ausnahme der militärischen Gerichtshöfe und des Korruptionsgerichtshofs. Bemerkenswert ist, dass für die breite Masse der Bevölkerung das offizielle Zivilrecht, das ebenfalls auf der Grundlage französischer Gesetzestexte geschaffen wurde, keine Rolle spielt: Erbschaften, Bodenangelegenheiten oder auch Scheidungen werden zumeist nach dem traditionellen Recht geregelt. Für einige Rechtsbereiche (Familien- und Erbrecht) können Muslime zwischen der Anwendung der Scharia und des säkularen Rechts wählen. Allerdings werden auch die Entscheidungen nach Grundsätzen der Scharia von Zivilrichtern getroffen, so dass die einheitliche Rechtsordnung gewahrt bleibt. Versuche seitens muslimischer Kräfte, der Scharia stärkeres Gewicht im Familien- und Erbrecht einzuräumen, sind bisher stets abgewehrt worden. Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Es ist aber nicht auszuschließen, dass einzelne Verfahren auf Motiven dieser Art beruhen. Häufig wurden bisher Verhaftungen ohne Haftbefehl vorgenommen. Die Zeitdauer zwischen Verhaftung und Prozessbeginn ist oft problematisch. Es fehlt an Strafverteidigern. Für Mitglieder der Streitkräfte und der (paramilitärischen) Gendarmerie gibt es ein separates Militärgerichtssystem. Zivilisten werden nur vor Militärgerichten vernommen, wenn sie in ein durch militärisches Personal begangenes Vergehen gegen Militärgesetze verwickelt sind.

Polizei und Gendarmerie (erstere untersteht dem Innenministerium, letztere dem Verteidigungsministerium) sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich. Im Ausnahmezustand ist auch die Armee mitverantwortlich. Zivile Behörden wahrten üblicherweise die Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Der Schutz der Privatsphäre ist rechtlich und tatsächlich weitgehend gesichert. Die Verfassung verbietet Hausdurchsuchungen ohne einen richterlichen Beschluss. Die Polizei hält sich in der Regel an diese Vorschrift.

Übergriffe und Gewalt gegenüber Häftlingen kommen immer wieder vor. In Einzelfällen wird auch über Folter berichtet. Angehörige von Militär und Polizei werden bei solchen Vorwürfen häufig nicht zur Rechenschaft gezogen. Die Regierung verfügt nicht über effektive Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Misshandlungen sowie Korruption. Die Abteilung zur Untersuchung von Missbräuchen innerhalb der Polizei ist ineffizient. Bei Demonstrationen ist es zuletzt 2014 zu einzelnen tödlichen Übergriffen von Sicherheitsbehörden gegen Zivilisten gekommen. Die Verhängung grausamer oder erniedrigender Strafen erfolgt nicht. Körperstrafen nach der Scharia sind ausgeschlossen, da das islamische Recht nur im Familien- und Erbrecht, nicht aber im Strafrecht Anwendung findet.

Die Aufarbeitung von Korruptionsfällen und Veruntreuungen des alten Regimes gehört zu einer der Prioritäten von Präsident Macky Salls. Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, aber die Regierung setzte diese gesetzlichen Bestimmungen nicht effektiv um. Beamte sind oft in korrupte Handlungen verwickelt. Im Mai 2016 veröffentlichte die staatliche Antikorruptionsbehörde OFNAC ihren ersten Jahresbericht, in dem weitverbreitete Korruption angeprangert wurde, auch in Regierungsinstitutionen. Zwei Monate später wurde der Präsident der Behörde entlassen, und diese hat seitdem keinen Bericht mehr veröffentlicht.

Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden. Die Republik Senegal zeichnet sich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet grundlegende Freiheitsrechte wie Meinungs-, Presse-, und Religionsfreiheit. Die Menschenrechtslage ist für weite Bevölkerungsgruppen weiterhin befriedigend. Senegal hat eine aktive Zivilgesellschaft, die Medienlandschaft ist diversifiziert und zum Teil regierungskritisch. Der Senegal ist ein säkularer Staat, die Religionsfreiheit wird respektiert.

Der Senegal ist Vertragsstaat der Afrikanischen Menschenrechtscharta und der folgenden UN-Menschenrechtskonventionen:

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Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) einschließlich dessen ersten Zusatzprotokolls;

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Internationaler Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte;

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Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;

-

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau einschließlich

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Zusatzprotokoll;

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Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende

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Behandlung oder Strafe;

-

Übereinkommen über die Rechte des Kindes (inkl. zwei der drei Zusatzprotokolle);

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Übereinkommen zur Bekämpfung der Korruption;

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Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

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Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Vorbehalte zu den Übereinkommen sind nicht erklärt worden. Daneben ist der Senegal der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten und hat die Flüchtlingskonvention der Afrikanischen Union (AU) ratifiziert. Senegal hat als erster Staat das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Senegal ist nicht Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe.

Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert. Die Regierung schränkt diese gelegentlich ein. Journalisten und Dissidenten wurden willkürlich verhaftet. Es gibt im Senegal eine Vielzahl unabhängiger Zeitungen sowie ca. 80 Radiostationen (öffentlich und privat). Neben dem staatlichen Fernsehen ("Radiodiffusion Télévision Sénégal") senden sechs private Unternehmen. Auch der Opposition nahestehende Medien können grundsätzlich frei berichten. Die internationale Presse kann in Senegal ohne Einschränkungen arbeiten. Journalisten anderer afrikanischer Länder machen zunehmend von der Pressefreiheit im Senegal Gebrauch. Der freie Zugang zum Internet ist u.a. durch Internet-Cafés gewährleistet, die zunehmend auch außerhalb von Dakar zu finden sind. In Dakar gibt es eine wachsende Bloggerszene. Verstöße gegen das Pressegesetz bleiben aber auch nach Verabschiedung des neuen Pressegesetzes 2017 zum Teil kriminalisiert. Im Wahlkampf hatte Präsident Sall noch angekündigt, die Gesetzgebung ändern zu wollen, damit Journalisten nicht mehr wegen vermeintlich falscher Berichterstattung verhaftet werden können. Im Juni und August 2017 wurden mehrere Personen unter der Anschuldigung der Beleidigung des Präsidenten verhaftet und in kurzzeitige Untersuchungshaft genommen.

Die von der Verfassung und von Gesetzen garantierte Versammlungsfreiheit wird von der Regierung manchmal eingeschränkt. Einige Gruppen beschwerten sich über unnötige Verzögerungen beim Warten auf eine Antwort der Regierung bei Genehmigungsersuchen für öffentliche Demonstrationen. Die Verfassung und die Gesetze garantieren auch die Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen in der Praxis.

Der Senegal verfügt seit langem über eine lebendige zivilgesellschaftliche Landschaft. Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann im Wesentlichen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und Berichte veröffentlichen.

Etwa 96,1% der Bevölkerung sind Muslime. Diese sind vorwiegend Sunniten und gehören Sufi-Orden an. Es gibt auch Schiiten. Etwa 5% der Bevölkerung sind Christen. Das restliche ein Prozent gehört indigenen Religionen an oder hat kein Religionsbekenntnis. Die Verfassung definiert den Senegal als säkularen Staat. Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert. An der Ausübung seiner Religion wird niemand von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite gehindert.

Wie die ethnischen haben auch die religiösen Minderheiten ungehinderten Zugang zu Regierungs- und hohen Verwaltungsämtern. Der Senegal ist bisher weitgehend frei von islamistischen Einflüssen, gegen die sich nicht nur die Regierung, sondern auch die muslimischen Bruderschaften im Land wehren. Es gibt allerdings vereinzelt fundamentalistische Kräfte, die eine Islamisierung des Landes anstreben (z.B. Einführung der Scharia). Ein gewisses Potenzial für islamistische Tendenzen wird von internationalen Beobachtern in der hohen Zahl unterbeschäftigter oder arbeitsloser Jugendlicher, zum Teil mit Bildungsabschlüssen, gesehen.

Was Islam und Christentum im Senegal auszeichnet, ist ihr friedvolles Miteinander. Christen und Muslime leben in friedlicher Nachbarschaft, besuchen und beschenken sich zu den jeweiligen Feiertagen (sowohl muslimische als auch christliche Feiern sind gesetzliche Feiertage) und Ehen über die konfessionellen Grenzen hinweg sind keine Seltenheit, sodass es in fast allen Familien auch Mitglieder der anderen Konfession gibt. Natürlich geht das bei einer so überwältigenden Mehrheit, wie der muslimischen, nicht ganz ohne unterschwellige Konflikte, und die Christen klagen oft über eine gewisse Diskriminierung und verfügen über schon allein zahlenmäßig geringere Seilschaften. Das interreligiöse Miteinander ist im Senegal beispielhaft.

Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie für Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz für intern Vertriebene, Flüchtlinge, staatenlose Personen und andere vulnerable Gruppen.

Ein entwickeltes Meldewesen existiert nicht. Die Auseinandersetzungen in der Casamance lösten 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt Ziguinchor sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert, und die Casamance-Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt.

Die Wirtschaft des Senegal mit seinen rund 14 Millionen Einwohnern ist von den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Dienstleistungen bestimmt. Fast 80% der Beschäftigten sind in der Landwirtschaft tätig. Der wichtigste Wachstumsbereich ist der Dienstleistungssektor (vor allem Finanzwesen, Telekommunikation und Immobilien). Der informelle Sektor trägt über 60% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Über 60% der Wirtschaftsaktivitäten des Landes konzentrieren sich auf den Großraum der Hauptstadt Dakar. Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach, und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig. Als Mitglied der westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion UEOMA und der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft CEDEAO (ECOWAS) ist der Senegal ein Schwergewicht in der regionalen Wirtschaft. Nach Nigeria, der Côte d'Ivoire und Ghana ist der Senegal die viertgrößte Wirtschaftsmacht in der Region.

Die Erwartungen der Wählerschaft, dass sich ihre wirtschaftliche Situation durch den Regierungswechsel maßgeblich verbessert, konnte die Regierung bislang nur ansatzweise erfüllen. Insbesondere steigende Lebenshaltungskosten sowie Probleme in der Energieversorgung bergen das Potential für soziale Konflikte. Das Wachstum reicht wegen der demographischen Entwicklung nicht aus, die im Land verbreitete Armut (ca. 50% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen. Das zentrale Politikfeld ist seit 2003 die Armutsbekämpfung, auch mittels einer Strategie des beschleunigten Wachstums, die auf Förderung des Wirtschaftswachstums und des Privatsektors abzielt Das zentrale Dokument zur Armutsbekämpfung ist die nationale Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung 2013-2017 (SNDES). Unter Macky Sall wurde der "Plan Sénégal émergent" als Schlüsseldokument für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung des Senegal entwickelt und wird heute als nationale Strategie in den Vordergrund.

Die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ist sehr schlecht, vor allem außerhalb der Hauptstadt Dakar ist die Gesundheitsversorgung völlig unzureichend. Es gibt ein starkes Stadt-Land-Gefälle und etwa drei Viertel der Ärzte praktizieren in der Hauptstadt Dakar. Krankenhausbetten sind auf dem Land kaum vorhanden. Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das staatliche Gesundheitssystem unzureichend, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu parallel existierenden privaten Behandlungen, die für sie unerschwinglich sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist umfassend. Obwohl wesentlich preiswerter als in Europa, sind die Medikamente für die große Bevölkerungsmehrheit kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert. Die Frage, ob und in welchem Umfang langwierige Behandlungen oder komplizierte Operationen in Senegal durchgeführt werden können, muss von Fall zu Fall beantwortet werden. Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist. In vielen Fällen ist eine fachgerechte Behandlung nicht garantiert. Die niedrige Lebenserwartung, die hohe Sterblichkeitsrate bei Geburten und die hohe Säuglingssterblichkeit spiegeln diese Defizite wieder, so wie auch der ungenügende Zugang der Bevölkerung zu sauberem Trinkwasser und zu einer korrekten Sanitärversorgung.

Ein Rückübernahmeabkommen zwischen dem Senegal und der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person ihre senegalesische Staatsangehörigkeit nicht leugnet. Andernfalls werden Betroffene unmittelbar in das abschiebende Land zurückgesendet. Es wird daher empfohlen, für senegalesische Abzuschiebende ohne reguläre Reisedokumente zuvor immer ein "Sauf Conduit" (entspricht einem Laissez-passer) bei der senegalesischen Botschaft zu beantragen, um Schwierigkeiten bei der Einreise auszuschließen. In der Regel ist das Urkundenwesen zuverlässig.

Der Senegal ist ein sicherer Herkunftsstaat gem. § 1 Z 16 Herkunftsstaaten-Verordnung.

Eine in den Senegal zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er arbeitsfähig ist. Seine gesamte Familie, insbesondere seine Eltern, seine acht volljährigen Geschwister und seine vier minderjährigen Kinder leben nach wie vor im Senegal. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr in den Senegal allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Senegal mit Stand 23.05.2018.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorliegenden senegalesischen Reisepasses Nr. XXXX fest (AS 89). Aus dem Reisepass ist auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit gültigem Visum C am 24.09.2019 auf dem Luftweg aus dem Senegal aus- und nach Österreich einreiste (AS 91).

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit sowie seiner Ausbildung und Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA (Protokoll vom 26.11.2019, AS 123ff). Seine Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas wird zudem durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen untermauert (AS 187-189). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Die Feststellung zur im Senegal lebenden Familie des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung und vor der belangten Behörde (AS 73 und AS 133).

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt und auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale aufweist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 26.11.2019, AS 133) sowie aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthalts in Österreich.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 17.01.2020.

Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Wohnsitz und seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus einem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 17.01.2020 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu den Gründen des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die von ihm vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren getroffenen Aussagen.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Verfahren einerseits vor, sich dem Islam abgewandt zu haben und der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas anzugehören. Der überwiegende Großteil der senegalesischen Bevölkerung gehöre dem Islam an und wenn man aus dem Islam austrete, werde man nach dem Scharia-Gesetz getötet. Andererseits erklärte er, seine Heimat verlassen zu haben, weil er Angst gehabt hätte, ins Gefängnis zu kommen, nachdem man ihm vorgeworfen habe, seinen Sohn entführt zu haben.

Hinsichtlich der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas ist vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zum Senegal festzuhalten, dass dieses Vorbringen keine Asylrelevanz aufweist. Der Senegal ist ein sicherer Herkunftsstaat, in dem die grundlegenden Menschenrechte, darunter auch die in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit, geachtet werden. Die Verfassung definiert den Senegal als säkularen Staat und niemand wird an der Ausübung seiner Religion gehindert, weder von staatlicher, noch von nichtstaatlicher Seite. Auch wenn es vereinzelt fundamentalistische Kräfte gibt, die eine Islamisierung des Landes anstreben und sich etwa für eine Einführung der Scharia aussprechen und über 96 % der Bevölkerung dem Islam angehören, gilt das interreligiöse Miteinander im Senegal als beispielhaft. Christen und Muslime leben in friedlicher Nachbarschaft, besuchen und beschenken sich zu den jeweiligen Feiertagen (sowohl muslimische als auch christliche Feiern sind gesetzliche Feiertage) und Ehen über die konfessionellen Grenzen hinweg sind keine Seltenheit, sodass es in fast allen Familien auch Mitglieder der anderen Konfession gibt. Natürlich geht das bei einer so überwältigenden Mehrheit, wie der muslimischen, nicht ganz ohne unterschwellige Konflikte, und die Christen klagen oft über eine gewisse Diskriminierung. Die behauptete Verfolgung ist jedoch nicht dem Staat zuzurechnen und die senegalesischen Behörden sind grundsätzlich fähig und willig, Schutz vor religiös motivierten Verfolgungshandlungen zu gewähren. Auch aus der im Zuge der Beschwerde vorgelegten Anfragebeantwortung der BFA Staatendokumentation zu "Senegal - Konversion zum Christentum" vom 22.02.2018 geht nichts Gegenteiliges hervor. Zwar wird über vereinzelt vorgekommene Schändungen und Plünderungen von christlichen Heiligtümern berichtet, doch gleichzeitig ist zu entnehmen, dass der senegalesische Staat diese Handlungen, "die den sozialen Frieden stören" und "die Religionsfreiheit untergraben könnten" nachdrücklich verurteilte. Wortwörtlich ist der Anfragebeantwortung der BFA Staatendokumentation zu "Senegal - Konversion zum Christentum" vom 22.02.2018 weiters zu entnehmen wie folgt: "Die Republik Senegal zeichnet sich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet grundlegende Freiheitsrechte wie Meinungs-, Presse und Religionsfreiheit. [...]

Das friedliche Zusammenleben verschiedener Ethnien und Religionen ist generell ein Kennzeichen der senegalesischen Gesellschaft, dazu findet man heute in fast jeder Familie ‚eingeheiratete' Mitglieder verschiedener Ethnien... [...] Was Islam und Christentum im Senegal auszeichnet, ist ihr friedvolles Miteinander. Christen und Muslime leben in friedlicher Nachbarschaft, besuchen und beschenken sich zu den jeweiligen Feiertagen (sowohl muslimische als auch christliche Feiern sind gesetzliche Feiertage) und Ehen über die konfessionellen Grenzen hinweg sind keine Seltenheit, sodass es fast in allen Familien auch Mitglieder der anderen Konfession gibt. [...] Dennoch ist das interreligiöse Miteinander im Senegal beispielhaft." Das Beschwerdevorbringen, das BFA habe sich mit dem Thema "Konvertierung zum Christentum" bzw. "Abkehr vom Islam" nicht ausreichend auseinandergesetzt, geht somit ins Leere. Vielmehr stützt die vom Beschwerdeführer vorgelegte Anfragebeantwortung der BFA Staatendokumentation zu "Senegal - Konversion zum Christentum" vom 22.02.2018 die Feststellungen der belangten Behörde.

Zum Verfolgungsgrund der dem Beschwerdeführer angeblich unterstellten Kindesentführung ist festzuhalten, dass dieser weder bewiesen noch belegt worden ist. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich an. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der aufgetretenen Unstimmigkeiten seiner Schilderungen zum Schluss gekommen ist, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgungsgründe keine Asylrelevanz aufweist. Diese Beweiswürdigung ist begründet.

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm vorgebrachte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht.

Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen enthalten aber wenige Details und viele unstimmige Angaben. Der Beschwerdeführer schilderte eine vage und konstruiert wirkende Geschichte. Auch auf ausdrückliche Aufforderung der belangten Behörde, seine sehr allgemein gehaltenen Angaben zu konkretisieren und zu ergänzen, reagierte der Beschwerdeführer ausweichend und wortkarg. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein konkretes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann.

So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei den Beschwerdeführer ohne jegliche Überwachungsmaßnahme hätte gehen lassen sollen und ihm ein 48-stündiges Ultimatum gestellt habe, seinen Sohn zurückzubringen, obwohl angeblich ein Haftbefehl gegen ihn vorgelegen habe.

Der Beschwerdeführer erklärte im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme zunächst: "(...) Sie gaben mir 48 Stunden Zeit, um den Sohn zurückzubringen. Da ich nicht wusste, wo er war, konnte ich das auch nicht. Die Polizei hat dann recherchiert, wo Mohammed war. Sie erfuhren, dass Mohammed bei einer Freundin meiner Frau war. (...)". Auf Rückfrage des BFA, weshalb die Polizei ihn suchen sollte, obwohl sie erfahren habe, dass der Sohn bei einer Freundin der Frau gewesen sei, reagierte der Beschwerdeführer ausweichend und berief sich - wenig glaubwürdig - auf ein Missverständnis. Er behauptete, eine Freundin seiner Frau habe ihm erzählt, wo Mohammed sei, habe dies aber nicht bestätigen können, weil sie ihn nicht persönlich gesehen habe. Dies habe er der Polizei nicht gesagt, weil er sich darüber nicht sicher gewesen sei und sich die Situation ansonsten verschlimmert hätte.

Widersprüchlich erwiesen sich auch die Angaben hinsichtlich der Planung seiner Ausreise: Führte der Beschwerdeführer in der polizeilichen Erstbefragung am 19.11.2019 noch aus, im August 2019 den Entschluss gefasst zu haben, den Senegal zu verlassen, wobei sein Reiseziel Europa gewesen sei, erklärte er im Rahmen seiner Einvernahme durch die belangte Behörde, seine Einreise bereits im Mai 2019 geplant zu haben, weil er sich den Zeugen Jehovas in New York anschließen habe wollen. Sein Schengenvisum beantragte der Beschwerdeführer in der Österreichischen Botschaft Dakar bereits am 25.07.2019, somit rund zwei Monate vor dem behaupteten fluchtauslösenden Vorfall.

Insbesondere die legale Ausreise des Beschwerdeführers über den Flughafen Dakar-Blaise Diagne lässt keinen Rückschluss auf eine staatliche Verfolgung zu. Hätte die Polizei den Beschwerdeführer tatsächlich mittels Haftbefehl gesucht, so wäre ihm dies wohl kaum möglich gewesen.

Auch der Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich - beinahe zwei Monate nach seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet und erst nach missglücktem Einreiseversuch nach Deutschland und Aufgriff durch die Behörden beim illegalen Aufenthalt, zu einem Zeitpunkt, als sein Schengenvisum bereits abgelaufen war - schwächt die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich. Laut einer Position des UNHCR (siehe European Series, Der Schutz von Flüchtlingen in Westeuropa: Tendenz in der Gesetzgebung und die Position von UNHCR, deutsche Fassung Nr. 3 April 1996) gelten Asylanträge eindeutig als in missbräuchlicher Absicht gestellt, wenn der Antrag erst eingebracht wird, um einer drohenden Ausweisung zuvorzukommen, dies allerdings nur dann, wenn der Asylantragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen und keine Erklärung für die Verzögerung angeben kann. Als Erklärung für die späte Antragstellung machte der Beschwerdeführer lediglich geltend, sein ursprünglicher Plan sei es gewesen, in Frankreich um Asyl anzusuchen, weil er Französisch spreche.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205).

Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung fehlt, sodass davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde.

Es wird vom Beschwerdeführer darüber hinaus in seiner Beschwerde kein konkretes Vorbringen, welches über sein Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht erstattet. Er moniert allgemein mangelhafte Verfahrensführung, ohne asylrelevante Tatsachen vorzubringen, bzw. sich konkret mit der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen und ohne substantiiert darauf einzugehen, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sein Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln.

Wenn in der Beschwerde angedeutet wird, dass die belangte Behörde ihrer Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes nicht nachgekommen sei, ist diesem Vorbringen dahingehend entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen am 26.11.2019 und am 03.12.2019 ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht geeignet, der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegenzutreten.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung, bzw. asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK angegeben hat.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Senegal vom 23.05.2018 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die dafür verwendeten Quellen sind allgemein zugänglich; die wesentlichen Informationen wurden aus den folgenden Berichten übernommen:

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AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)

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AA - Auswärtiges Amt (2.2018a): Senegal - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/-/208214, Zugriff 22.5.2018

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BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI Country Report Senegal, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Senegal.pdf, Zugriff 22.5.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2017a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 22.5.2018

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AA - Auswärtiges Amt (22.5.2018): Senegal - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SenegalSicherheit_node.html, Zugriff 22.5.2018

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EDA - Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (22.5.2018): Reisehinweise für Senegal, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/senegal/reisehinweise-fuersenegal.html, Zugriff 22.5.2018

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FD - France Diplomatie (22.5.2018): Sénégal - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/senegal/, Zugriff 22.5.2018

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USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430130.html, 22.5.2018

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AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425630.html, Zugriff 22.5.2018

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USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1407196.html, 22.5.2018

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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