TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/14 I421 2221696-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.02.2020
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Entscheidungsdatum

14.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I421 2221696-1/10E

Ausfertigung des am 9.1.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin Steinlechner über die Beschwerde von XXXX, StA. Kamerun, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.6.2019, Zl. 1224112100-190319807, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9.1.2020 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer kamerunischer Staatsangehörigkeit reiste am 27.3.2019 ins Bundesgebiet ein und stellte bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 28.3.2019 erstbefragt wurde.

Im Rahmen der Erstbefragung teilte der Beschwerdeführer mit, homosexuell zu sein und eine Rückkehr in seine Heimat für ihn den sicheren Tod bedeuten würde. Alle homosexuellen Menschen würden in Kamerun der Hexerei bezichtigt. Zudem habe er mit einem Freund für ein homosexuelles Mädchen, welches aufgrund polizeilicher Gewalt ums Leben gekommen sei, eine kleine Demonstration veranstaltet. Wegen der Demonstration sei er verhaftet worden. Die Fragen, ob er außer diesen Vorfällen jemals persönlicher Verfolgung ausgesetzt war oder Probleme mit Polizei/Justizbehörden hatte, beantwortete er mit Nein.

2. Am 4.6.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei präzisierte er seine vorherig gemachten Angaben dahingehend, dass er nach seiner Verhaftung im zentralen Gefängnis von Douale mehrmals gefoltert worden sei. Zum Beispiel sei stundenlang mit der flachen Seite einer Machete auf seine Fußsohlen geschlagen worden. Durch Zahlung der Kaution sei er freigekommen und habe in weiterer Folge mithilfe seines Anwaltes ausreisen können.

3. Am 13.6.2019 übermittelte der Beschwerdeführer einen Haftentlassungsschein und drei Lichtbilder. Die Angabe des Beschwerdeführers, in der Haftanstalt von XXXX inhaftiert gewesen zu sein, steht im Widerspruch zum Haftentlassungsschein, aus dem hervorgeht, dass er aus der Haftanstalt XXXX entlassen wurde.

4. Am 21.6.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun (Spruchpunkt II.) ab. Einen Aufenthaltstitel gewährte sie dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt III.). Zugleich erließ sie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und sprach aus, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt V.). Dem Beschwerdeführer wurden für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).

Als Begründung führte die Behörde unter anderem an, dass die behauptete Bedrohungssituation des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen würde und es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handle. Des Weiteren sei der behaupteten Homosexualität kein Glauben zu schenken. Eine Rückkehr ins Heimatland sei dem Beschwerdeführer zumutbar, da er wirtschaftlich genügend abgesichert und keiner Verfolgung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sei.

5. Gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 21.6.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem alle Spruchpunkte des Bescheides angefochten wurden. Unter anderem wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid allenfalls nach Verfahrensergänzung beheben sowie dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG oder in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuzuerkennen.

In der Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde mangelhafte Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getroffen habe, das vom Bundesamt herangezogene Länderinformationsblatt über Kamerun sich unzureichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetze und die Behörde sowohl eine mangelhafte Beweiswürdigung als auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen habe.

Dem Beschwerdeführer sei der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, da er wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der homosexuellen Männer verfolgt werde. Eine Abschiebung sei wegen Art 3 EMRK nicht zulässig, da im Falle einer Rückkehr dem Beschwerdeführer eine erneute Inhaftierung und Folter drohe. Außerdem wurde ein klinisch psychologischer Befundbericht vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sowohl Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung als auch einer depressiven Störung zeigt.

6. Am 9.1.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere nochmals zu seinen Fluchtgründen, zur Situation im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sowie zu seiner sexuellen Orientierung befragt wurde. Der Beschwerdeführer legte zahlreiche Unterlagen, darunter ein ärztlicher Befundbericht und klinisch psychologogische Stellungnahmen, vor. Des Weiteren wurden die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat erörtert.

Aus dem ärztlichen Befundbericht geht hervor, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Misshandlungen im Bereich der Füße in guter Korrelation zum festgestellten Knochenumbau im Mittelfuß und in den Sprunggelenken stehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger von Kamerun, bekennt sich zum christlichen Glauben, hat eine Tochter und gehört der Volksgruppe der Sawa an. Seine Identität steht nicht fest. Über einen längeren Zeitraum lebte er mit einer Frau zusammen und zeugte mit ihr ein Kind. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer nicht über familiäre Kontakte.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet nicht an lebensbedrohlichen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 27.3.2019 im Inland auf.

Er verfügt über eine 12-jährige Schulausbildung und war in Kamerun als Stromableser und danach bis zur seiner Ausreise 2019 bei der Firma XXXX (phonetisch) tätig. Der Beschwerdeführer wohnte von 2014 bis 2019 zusammen mit einem Freund in einer Wohnung in der Ortschaft XXXX, ein Vorort von Duala. Dieser Freund war auch bei der Firma XXXXtätig.

Im Jahr 2011, der Beschwerdeführer war noch als Stromableser tätig, lernte er bei seiner Arbeit eine Frau kennen, die schon mit ihm die Volksschule besucht hatte. Nach einigen Treffen zog er in die Wohnung dieser Frau und ging mit ihr eine intime Beziehung ein aus der im August 2012 ihre gemeinsame Tochter hervorging. Kurz vor der Geburt verließ der Beschwerdeführer Frau und Wohnung, hielt aber bis zu seiner Ausreise mit ihr Kontakt, besuchte die Tochter regelmäßig ein bis zweimal die Woche. Als die Tochter drei Jahre alt war, holte er sie über die Wochenenden und auch in den Schulferien zu sich in die Wohnung seines Freundes.

In Österreich geht der Beschwerdeführer derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist um eine Integration bemüht. Unter anderem absolvierte er die Integrationsprüfung A1, nahm am Workshop "Klimaschutz im Alltag" teil, ist Mitglied in einem Kulturverein und besucht aktuell einen Deutschkurs auf Niveau A2. Aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthalts in Österreich kann jedoch noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer brachte primär vor, aus Kamerun geflüchtet zu sein, da er bei einem Trauerzug für eine Freundin namens XXXX deren Sarg trug und -wie andere Trauernde auch- ein T-Shirt angezogen hatte, mit der Aufschrift "ich bin XXXX" und in der Folge unter Verdacht der Homosexualität verhaftet worden sei. Dass der Beschwerdeführer homosexuell ist, kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsland Kamerun weder aufgrund seiner Rasse, Religion, sexuellen Orientierung, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt und ist in seinem Herkunftsstaat nicht ernsthaft gefährdet, aus solchen Gründen verfolgt zu werden.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Kamerun mit hoher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung, der Todesstrafe ausgesetzt sein und ihm droht in seinen Herkunftsstaat auch keine reale Gefahr, in seiner Existenz bedroht zu werden. Aufgrund seiner Ausbildung sowie Berufserfahrung ist der Beschwerdeführer in der Lage, einer Beschäftigung nachzugehen, um seine Existenz zu sichern.

1.3 Zur Situation in Kamerun:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 21.6.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Kamerun zitiert. Den Länderberichten wurde in der Beschwerde fachlich nicht entgegengetreten und sind im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Zur Lage von Homosexuellen in Kamerun werden folgende Feststellungen getroffen:

Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache, Geschlecht oder sozialem Status ist durch die Verfassung verboten. Die freie sexuelle Orientierung ist jedoch nicht in der Verfassung verankert und wird nicht als Menschenrecht anerkannt. Homosexuelle Handlungen stehen auch im neuen Strafgesetzbuch (2016) unter Strafandrohung (AA 15.1.2019), und zwar gemäß Artikel 347a des Strafgesetzbuches. Dieser sieht für homosexuelle Handlungen Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren sowie Geldstrafen zwischen 30 und 300 Euro vor (AA 15.1.2019; vgl. AA 7.5.2019; USDOS 13.3.2019; FH 4.2.2019). Wohl auf Weisung von höchster Regierungsebene ist 2014 die strafrechtliche Verfolgung homosexueller Delikte nahezu eingestellt worden, wenn auch die Diskriminierung auf verschiedenen staatlichen Ebenen anhält. Festnahmen und Verurteilungen aufgrund homosexueller Handlungen sind zwar selten, kommen jedoch vor (AA 15.1.2019). Rechtsorganisationen sexueller Minderheiten berichteten von mehreren Verhaftungen. Außerdem erhielten Angehörige sexueller Minderheiten anonyme Drohungen per Telefon, SMS und E-Mail. Die Behörden untersuchen Vorwürfe von Belästigung nicht (USDOS 13.3.2019). Zur Festnahme kommt es meist aufgrund von Denunziationen oder übler Nachrede (AA 15.1.2019).

Die Diskriminierung von Angehörigen sexueller Minderheiten ist weit verbreitet und Gewalt ist keine Seltenheit (FH 4.2.2019). Der menschenrechtswidrige Umgang mit Angehörigen sexueller Minderheiten ist weiterhin ein Problem (GIZ 4.2019a). Es kommt zu sozialer Ächtung oder gar zu Lynchjustiz (AA 15.1.2019; vgl. GIZ 4.2019a). Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten kommen vor (USDOS 13.3.2019).

Die Organisation ADEFHO (Association pour la Défense des Droits des Homosexuel(le)s) setzt sich für die Rechte sexueller Minderheiten in Kamerun ein (GIZ 4.2019a). Der Zusammenschluss verschiedener Organisationen in der Plattform "Unity" hat in seinem Bericht über die Lage sexueller Minderheiten in Kamerun Mitte 2018 für die ersten sechs Monate 2018 13 Menschenrechtsverletzungen dokumentiert. Häufig werden fingierte Gründe, wie z.B. Beleidigung oder Körperverletzung, für eine Strafverfolgung herangezogen (AA 15.1.2019). Sowohl Amnesty International als auch Human Rights Watch weisen in zahlreichen Berichten auf die oftmals prekäre Lage für sexuelle Minderheiten hin. Homosexuelle erfahren demnach Festnahmen, strafrechtliche Verfolgungen und Verurteilungen aufgrund ihrer sexuellen Identität. Verurteilungen stehen oft in Verbindung mit anderen Straftaten (AA 15.1.2019).

Aufgrund der Rechtslage sind Homosexuelle gezwungen, ihre Beziehungen zu verbergen. In der öffentlichen Wahrnehmung wird Homosexualität in Zusammenhang mit Gewaltverbrechen und Drogenmissbrauch gebracht, geächtet und verurteilt (AA 15.1.2019). Fast alle gesellschaftlichen Gruppen - auch zahlreiche Kirchen - setzen sich für ein strikteres staatliches Vorgehen gegen Homosexuelle ein (AA 15.1.2019; vgl. GIZ 4.2019a).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-01-2019.pdf, Zugriff 11.4.2019

-AA - Auswärtiges Amt (7.5.2019): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KamerunSicherheit_node.html, Zugriff 7.5.2019

-FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002609.htm, Zugriff 11.4.2019

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019a): Kamerun - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 7.5.2019

-USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004141.html, Zugriff 11.4.2019

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts, in denen die Entscheidungen in den bisherigen Beschwerdeverfahren Aktenbestandteile bilden.

2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zum Namen, zum Geburtsdatum, der Staatsangehörigkeit und zum Glaubensbekenntnis des Beschwerdeführers, ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und dem vorliegenden widerspruchsfreien Aktenteilen.

Die Feststellungen zur Schulausbildung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben. Ebenso die Feststellungen zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Wohnsituation in Kamerun.

Dass der Beschwerdeführe gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S 4) und dem persönlichen Eindruck den sich der Richter bei dieser Verhandlung vom Beschwerdeführer verschaffen konnte. Eingangs der Parteieinvernahme erklärte der Beschwerdeführer zwar, er könne nicht aufstehen, weil sein rechter Fuß weh tue. Das traf aber tatsächlich nicht zu, da der Beschwerdeführer ohne Gehhilfe zur Verhandlung erschienen ist. Der Beschwerdeführer verwies in der mündlichen Verhandlung auch darauf, dass er das T-Shirt, das er bei der Trauerfeier getragen habe, unter seinem Hemd trage (Verhandlungsprotokoll S 15). In der Verhandlung wurden mit Zustimmung des Beschwerdeführers zwei Fotos angefertigt und ist der Beschwerdeführer dazu aufgestanden und vorgetreten, wobei der Richter keine Bewegungsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers erkennen konnte. Auch hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung angegebenen, in einer Fußballmannschaft zu spielen, was im vorgelegten Schreiben des XXXX vom 22.11.2019 bestätigt und konkretisiert wird, nämlich Training Montag, Dienstag, Donnerstag und Spielbetrieb am Samstag, woran der Beschwerdeführer teilnimmt. Diese intensive sportliche Betätigung des Beschwerdeführers erweist, dass er arbeitsfähig ist und an keiner wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet.

Dass der Beschwerdeführer von ca. Juli 2011 bis ca. Juli 2012 mit einer Frau zusammen wohnte, mit der er auch eine intime Beziehung unterhalten hat, aus welcher im August 2012 eine gemeinsame Tochter hervorging, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Richter (Verhandlungsprotokoll Seite 10 ff.). Auf diese Angaben wird auch die Feststellung gestützt, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Kamerun regelmäßigen und engen Kontakt zu seiner Tochter unterhielt und sohin auch Kontakt zur Mutter des Kindes bestand.

Es kann nicht feststellt werden, dass die vom Beschwerdeführer behauptete sexuelle Ausrichtung der Homosexualität beim Beschwerdeführer tatsächlich gegeben ist. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Homosexualität, diesen veranlasst hätte seinen Herkunftsstaat zu verlassen.

Nicht nur alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer ca. ein Jahr lang eine intime sexuelle Beziehung zu einer Frau unterhalten hat, aus welche auch seine Tochter hervorgegangen ist, spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Fluchtgrundes "Homosexualität", sondern insbesondere auch die oberflächlichen unkonkreten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner sexuellen Entwicklung (Verhandlungsprotokoll Seite 12, 13). So behauptet der Beschwerdeführer, er hätte seine sexuelle Neigung erstmals im Alter von 17 oder 18 Jahren wahrgenommen. Befragt dazu, welche Gefühle diese Wahrnehmung bei ihm ausgelöst hätte, erklärt der Beschwerdeführer, er hätte sich ein bisschen geschämt, weil er selbst nicht gewusst habe was mit ihm los sei (Verhandlungsprotokoll Seite 13). Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung einen sehr mitteilsamen und eloquenten Eindruck vermittelt. Auch bei seiner Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz und bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, machte der Beschwerdeführer umfangreiche Angaben. Es ist daher für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer gerade in einem derart wesentlichen Punkt der Persönlichkeitsentwicklung, nämlich der Entfaltung der Sexualität und sexuellen Orientierung, nicht in der Lage ist, diese Entwicklung detaillierter zu schildern. Für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar ist aber, dass der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 4.6.2019 angab, in Österreich seine Homosexualität nicht zu leben und keinen gleichgeschlechtlichen Partner zu haben (Aktenseite 59). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung sagte der Beschwerdeführer aus, er habe in Österreich einen Freund, den er auch namentlich angibt, der im gleichen Haus lebe wie er selbst und zudem er eine sexuelle Beziehung unterhalte (Verhandlungsprotokoll Seite 5). Es bleibt unverständlich und nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diesen Freund nicht als Zeugen zum Beweis für seine behauptete Homosexualität angeboten hat, außer die behauptete Homosexualität ist beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in diesem Punkt spricht auch dessen Behauptung, dass er im Falle der Rückkehr nach Kamerun sein Leben riskieren würde, weil er homosexuell sei (Verhandlungsprotokoll Seite 8). Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers, stehen die Angaben zu seiner Lebenssituation bis zu seiner behaupteten Verhaftung bei den Trauerfeierlichkeiten für XXXX im Februar 2019 entgegen. Laut den Angaben des Beschwerdeführers, soll er mit mehreren Männern in Kamerun sexuellen Kontakt gehabt haben. Als er 20 Jahre alt gewesen sei, das muss also 2010 gewesen sein, sei er nicht weit entfernt von der Wohnung seiner Mutter bei sexuellen Handlungen mit einem Mann erwischt worden und daraufhin zusammengeschlagen worden (Verhandlungsprotokoll Seite 12 f). Deshalb habe ihn seine Mutter aus der Wohnung geschmissen. Andererseits erklärte der Beschwerdeführer 2008/2009, nach der Internatszeit, erstmalig homosexuellen Kontakt gehabt zu haben (Verhandlungsprotokoll Seite 13). Schließlich führt der Beschwerdeführer weiters an im Jahr 2010/2011 mit einem Staatsbürger Kameruns, der in der Schweiz lebt, homosexuellen Kontakt gehabt zu haben. Von 2014 bis 2019 behauptet der Beschwerdeführer bei seinem gleichgeschlechtlichen Freund gewohnt zu haben, regelmäßig seine Tochter bei sich gehabt, und mit diesem Freund in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung gelebt zu haben (Verhandlungsprotokoll Seite 7). Diese Angaben sind nicht glaubhaft, denn entweder hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, und zwar in seiner Heimatstadt, ab 2008/2009 seine homosexuelle Neigung, die in diesem Fall jedenfalls ab 2010 bekannt sein musste, offen gelebt und zwar ohne sich zu verstecken, unter Führung eines normalen Lebens, wobei er mit seinem homosexuellen Freund zusammengelebt und mit diesem auch in der gleichen Firma zusammengearbeitet hätte, ohne dass er selbst oder sein Freund tatsächlich wegen der Homosexualität diskriminiert geschweige denn verfolgt worden wären. Oder der Beschwerdeführer ist nicht homosexuell, mögen sich auch in seinem Freundeskreis Menschen befinden, die gleichgeschlechtlich veranlagt sind. Aus den aufgezeigten Gründen konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist.

Es ist auch nicht glaubhaft, wie vom Beschwerdeführer angegeben, dass er bei einer Trauerfeier am 2.2.2019 für seine Bekannte namens XXXX, die am 5.1.2019 im Krankenhaus verstorben sei, gemeinsam mit weiteren Personen von der Polizei wegen des Verdachtes der Homosexualität verhaftet worden sei. Es befinden sich im Akt Bilder die den Beschwerdeführer auf dem Boden sitzend gefesselt mit Handschellen zeigen (Aktenseite 71). In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer erklärt (Verhandlungsprotokoll Seite 16), dass er am Tag seiner Verhaftung ein T-Shirt mit der Aufschrift "ich bin XXXX" getragen habe, im Gefängnis er sich bis auf die Unterhosen ausziehen musste und Kleidung und auch Schmuck in ein großes Kuvert gegeben worden seien, was er bei seiner Entlassung wiedererhalten habe. Zu den Fotos auf Aktenseite 71 erklärt der Beschwerdeführer, dass ihn das Foto, wo er de facto nackt sei, in Haft zeige. Tatsächlich trägt der Beschwerdeführer auf diesem Foto aber die Halskette, von der er angibt, diese schon in Kamerun gehabt zu haben. Es passen also die Angaben des Beschwerdeführers, die Kleidung bis auf Unterhose und auch den gesamten Schmuck, in der Haft abgegeben zu haben, nicht damit zusammen, dass der Beschwerdeführer auf diesem Foto, von dem er behauptetes, es sei in der Haft angefertigt worden, besagte Halskette trägt. Auf der Grundlage der freien Beweiswürdigung, ist daher der erkennende Richter zur Überzeugung gelangt, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat von der Polizei verhaftet wurde und sich mehre Tage in Polizeihaft befunden habe.

Auch die Ausreiseumstände sind nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer gibt an, dass sich sein Anwalt um seine Freilassung bemüht habe, dieser ihm zum Verlassen des Landes geraten und zum Flugzeug gebracht habe, wobei der Anwalt des Beschwerdeführers den Reisepass des Beschwerdeführers zurückbehalten habe. Er auch nicht gewusst haben, dass die Reise nach Österreich gehe (Verhandlungsprotokoll Seite 18), er habe bei seiner ein Ankunft nicht einmal gewusst wo er sei. Diese Angaben passen mit dem persönlichen Eindruck den sich der erkennende Richter vom Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung verschaffen konnte überhaupt nicht überein. Der Beschwerdeführer vermittelte den Eindruck eines bestimmten, informierten und interessierten Mannes, es ist daher nicht glaubhaft und lebensfremd anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst hätte, dass seine Ausreise nach Österreich erfolgt und geht der erkennende Richter davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass bewusst bei seinem Rechtsanwalt in Kamerun zurückließ. Auch sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise in der Erstbefragung am 28.03.2019 und in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 04.06.2016 nicht konsistent. Nicht nur, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung die Existenz seiner Tochter verschwiegen hat (AS 13), erklärte er auch auf die Frage wer seine Ausreise organisierte, sein Anwalt gemeinsam mit einem Polizeibeamten, wobei der Erlös aus dem Autoverkauf an den Polizisten geflossen sei (AS 17, 19). Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab er zur Verwendung des Verkaufserlöses hingegen an, dass sein Anwalt damit die Kaution für die Haftentlassung bezahlt habe (AS 57, erster Absatz, vorletzte Zeile).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

Zum Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist ein Flüchtling eine Person, die sich aus wohl begründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zur der bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Land Landes zu bedienen. Im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist unter Verfolgung nur ein Eingriff von erheblicher Intensität in zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Gemäß Art. 9 der Status-Richtlinie kann in diesem Sinne eine Handlung nur dann als Verfolgung gelten, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Der Beschwerdeführer machte als Fluchtgrund seine behauptete Homosexualität geltend. Dieser Fluchtgrund konnte nicht festgestellt werden es konnte auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Kamerun wegen behaupteter Homosexualität nicht festgestellt werden. Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides keine Folge zu geben.

Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Da der Antrag des Beschwerdeführers, ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, abgewiesen wurde, ist zu prüfen, ob ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 8 Asylgesetz). Art. 2 EMRK schützt das Recht auf Leben, Art. 3 EMRK sieht vor, dass niemand der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Das sechste und das 13. Zusatzprotokolls zur EMRK regelt die Abschaffung der Todesstrafe. Die Status-Richtlinie sieht vor, dass einer Person subsidiärer Schutz dann zuzuerkennen ist, wenn stichhaltige Gründe vorliegen, dass diese Person bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre einen ernsthaften Schaden im Sinne Art. 15 der Status-Richtlinie zu erleiden. Art. 15 der Status-Richtlinie qualifiziert als ernsthaften Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der betroffenen Person als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes. Aufgrund des gegebenen Sachverhaltes ist eine derartige Bedrohung des Beschwerdeführers nicht gegeben. Auch wird der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in der Lage sein, die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz zu decken. Der Beschwerdeführer hat in seinen Heimatstaat soziale Kontakte und Freunde (Verhandlungsprotokoll S 18) und wird im Falle der Rückkehr sicherlich von Freunden und auch der Mutter seiner Tochter unterstützt werden. Der Beschwerdeführer ist jung, ausgebildet, arbeitsfähig und gesund. Aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Betätigung in seinem Heimatstaat finden wird aus deren Erträgen er die grundlegenden Bedürfnisse, wie Kleidung, Essen und Wohnung erwirtschaften kann. Es war daher Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen und sohin der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides keine Folge zu geben.

Zur Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Asylgesetz:

Ein Sachverhalt der die Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Asylgesetz rechtfertigen würde, ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren hervorgekommen und wurde derartiges in der Beschwerde selbst auch nicht behauptet. Es wurde daher zurecht eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt und ist diese auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erteilen weshalb der Beschwerde auch diesbezüglich nicht Folge zu geben war.

Zur Rückkehrentscheidung:

Wenn der Antrag auf internationalen Schutz gänzlich abgewiesen wird ist gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Über eine Rückkehrentscheidung ist begründet abzusprechen (§ 9 Abs. 3 BFA-VG). Eine Rückkehrentscheidung ist dann unzulässig, wenn durch diese in ungerechtfertigterweise in das Privat- und/oder Familienleben der betroffenen Person eingegriffen wird. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein Familienleben, er ist weder verheiratet, noch leben Kinder des Beschwerdeführers in Österreich und befindet er sich auch nicht in einer Lebensgemeinschaft in Österreich. Durch die Rückkehrentscheidung wird daher aufgrund des gegebenen Sachverhaltes nicht in unzulässiger Weise in das Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen.

Der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Rückkehrentscheidung ist zulässig, zumal sich der Beschwerdeführer relativ kurze Zeit, nämlich seit März 2019 in Österreich aufhält, dies aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz, sodass dem Beschwerdeführer bewusst war, bzw. bewusst sein musste, dass sein bisheriger Aufenthalt unsicher ist, nämlich in Bezug auf den Umstand, ob ihm tatsächlich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erteilt werden wird. Der Beschwerdeführer hat zwar Integrationsbemühungen gesetzt, bei Abwägung der gegebenen Interessenslage, ist aber dem staatlichen Interesse an einem geordneten fremden- und Asylwesen mehr Gewicht beizumessen, als dem Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des in Österreich gegebenen Privatlebens. Es war daher auch in diesem Punkt der bekämpfte Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat (Kamerun):

Im bekämpften Bescheid wurde die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kameruns zurecht für zulässig festgestellt, da wie oben bereits zur Frage der Nichtzuerkennung von subsidiären Schutz ausgeführt, diese zu keiner Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 zur Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung und gänzliche Abschaffung der Todesstrafe führen wird.

Festzuhalten ist noch, dass die im Bescheid gewährte Frist für die Freiwillige Ausreise dem Gesetz gemäß festgelegt wurde.

Aus den dargestellten Gründen war daher der Beschwerde insgesamt ein Erfolg zu versagen.

Schlagworte

Abschiebung, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, begründete Furcht vor Verfolgung,
berücksichtigungswürdige Gründe, Fluchtgründe, freiwillige Ausreise,
Frist, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,
mündliche Verhandlung, real risk, reale Gefahr,
Rückkehrentscheidung, subsidiärer Schutz, Verfolgungsgefahr,
Verfolgungshandlung, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2221696.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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