TE Bvwg Beschluss 2020/2/18 W219 2167360-1

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Veröffentlicht am 18.02.2020
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Entscheidungsdatum

18.02.2020

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
EisbG §32
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W219 2167360-1/8E

W219 2172211-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Walter TOLAR in der Beschwerdesache 1.) der XXXX und 2.) der XXXX , beide vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (nunmehr:

Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) vom 23.06.2017, Zl. BMVIT-354.929/0001-IV/SCH2/2016 (mitbeteiligte Partei: XXXX vertreten durch Eckert Fries Prokopp Rechtsanwälte GmbH, Erzherzog Rainer Ring 23, 2500 Baden):

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem bekämpften Bescheid verlängerte die belangte Behörde auf Antrag der mitbeteiligten Partei für fünf bestimmte Triebzüge die in einer Bauartgenehmigung festgesetzte Frist für die Inbetriebnahme bis 23.02.2020 (Spruchpunkt 1.). Mit Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag der mitbeteiligten Partei "auf Erklärung der Nichtanwendbarkeit von Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) für den Neubau" dieser fünf Fahrzeuge "im Zuge des in Durchführung befindlichen Vertrages vom 20.02.2009" zurück. Den Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Zuerkennung der Parteistellung wies die belangte Behörde ab; die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Akteneinsicht, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Ab- bzw. Zurückweisung der Anträge der mitbeteiligten Partei wies die belangte Behörde mangels Parteistellung zurück (Spruchpunkt 3.). In Spruchpunkt 4. wurde der mitbeteiligten Partei die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe aufgetragen.

Als Rechtsgrundlagen nennt der bekämpfte Bescheid insbesondere "§§ 32 ff und 106 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/2015".

2. Die dagegen gerichtete Beschwerde legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 11.08.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

3. Das Bundesverwaltungsgericht leitete mit verfahrensrechtlichem Beschluss vom 05.10.2017 die Beschwerde zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Steiermark weiter.

4. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark wies mit Beschluss vom 02.05.2018 die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zurück und stützte sich dabei auf das Erkenntnis VwGH 20.03.2018, Ko 2018/03/0001, aus dem die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (und nicht der Landesverwaltungsgerichte) für Bescheidbeschwerden in den Angelegenheiten des Eisenbahnwesens hervorgeht. Am 08.05.2018 wurde die Beschwerde samt den Verfahrensakten wiederum dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

5. Mit an die belangte Behörde gerichtetem Schriftsatz vom 23.12.2019 zogen die beschwerdeführenden Parteien die Beschwerde zurück. Die belangte Behörde legte diesen Schriftsatz dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2020 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Mit ihrer Eingabe vom 23.12.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.02.2020, zogen die beschwerdeführenden Parteien ihre Beschwerde zurück. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106; vgl. weiters VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137).

Daher war der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bauausführung, Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung,
Einstellung, Genehmigungsverfahren, Verfahrenseinstellung,
Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W219.2167360.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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