TE Bvwg Beschluss 2020/2/24 W104 2163748-1

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Entscheidungsdatum

24.02.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W104 2163748-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.1.2017, AZ II/4-DZ/15-5254882010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.5.2017, AZ II/4-DZ/15-6916110010, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die AMA der Beschwerdeführerin Direktzahlungen in Höhe von EUR 10.272,07. Dabei wurde der Auszahlungsbetrag im Rahmen der Basisprämie im Ausmaß von 10,76 % wegen Übererklärungen gekürzt und eine Flächensanktion im Ausmaß von EUR 704,47 verhängt. Konkret führte die AMA aus, es läge eine Differenzfläche im Ausmaß von 4,7945 ha vor, was eine Flächenabweichung von 7,1720 % darstelle. Da diese Flächenabweichung über 3 % oder über 2 ha liege, wäre eine Kürzung um das 1,5fache der Differenzfläche vorzunehmen. Der weitaus größere Anteil der Flächenabweichung entfällt dabei auf eine Flächenabweichung auf der Alm mit der BNr. XXXX , auf die die Beschwerdeführerin auftreibt.

Mit Beschwerde vom 5.1.2017 wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Verhängung dieser Sanktionen mit der Begründung, sie sei bloße Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX . Sie habe sich von Beginn der Alpung des ggst. Antragsjahres über das Ausmaß der Almfutterfläche informiert und es hätten auch sonst keine Umstände vorgelegen, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Sie habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Sanktionen seien daher nicht gerechtfertigt (Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.5.2017 wurde die Flächensanktion nur im Centbereich verändert. Mit Vorlageantrag vom 24.5.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Anlässlich der Beschwerdevorlage nahm die Behörde zur Beschwerde dahingehend Stellung, dass die Erklärung gem. § 8i MOG seitens der AMA nicht positiv berücksichtigt werden könne, weil die Sanktion bereits "durch die VWK ausgelöst" worden sei und nicht durch das Ergebnis einer Vor- Ort- Kontrolle. Bei der Beantragung der Alm XXXX seien einige Plausibilitätsfehler (PF) ausgelöst worden. Die beantragte Almfutterfläche übersteige die maximal beihilfefähige Fläche der Referenzpolygonnummer. Im Zuge der MFA - Beantragung hätte der Obmann die PF bearbeiten können, oder einen Referenzänderungsantrag an die AMA übermitteln müssen. Es sei seitens des Obmanns mit 07.04.2015 auch ein RAA eingebracht worden. Dieser sei mit 23.07.2015 wieder storniert worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die AMA der Beschwerdeführerin Direktzahlungen in Höhe von EUR 10.272,07. Dabei wurde der Auszahlungsbetrag im Rahmen der Basisprämie im Ausmaß von 10,76 % wegen Übererklärungen gekürzt und eine Flächensanktion im Ausmaß von EUR 704,47 verhängt. Konkret führte die AMA aus, es läge eine Differenzfläche im Ausmaß von 4,7945 ha vor, was eine Flächenabweichung von 7,1720 % darstelle. Da diese Flächenabweichung über 3 % oder über 2 ha liege, wäre eine Kürzung um das 1,5fache der Differenzfläche vorzunehmen. Der weitaus größere Anteil der Flächenabweichung entfällt dabei auf eine Flächenabweichung auf der Alm mit der BNr. XXXX , auf die die Beschwerdeführerin auftreibt.

Mit Beschwerde vom 5.1.2017 wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Verhängung dieser Sanktionen mit der Begründung, sie sei bloße Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX . Sie habe sich von Beginn der Alpung des ggst. Antragsjahres über das Ausmaß der Almfutterfläche informiert und es hätten auch sonst keine Umstände vorgelegen, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Sie habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Sanktionen seien daher nicht gerechtfertigt (Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG).

Diese Erklärung der Beschwerdeführerin gem. § 8i MOG 2007 wurde von der Behörde nicht geprüft, weil sie der Ansicht war, eine Berücksichtigung sei in diesem Fall nicht möglich.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde von keiner Verfahrenspartei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...], die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird;

[...]"

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549:

"Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

[...];

d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

[...]."

Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

3.2. In der Sache selbst:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche.

Die Beschwerdeführerin beklagt im vorliegenden Fall die Verhängung von Sanktionen für die durch sie beantragten Flächen.

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 aktivierten Zahlungsansprüche.

Ursprünglich wurde im angefochtenen Bescheid der AMA rechtskonform eine Flächensanktion verhängt, zumal im Zuge einer Verwaltungskontrolle eine sanktionsrelevante Flächendifferenz festgestellt wurde.

Die Beschwerdeführerin hat jedoch bereits in der Beschwerde dargelegt, dass für sie als auftreibender Betriebsinhaberin keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen der Alm mit der BNr. XXXX zweifeln lassen hätten können.

Eine spezielle Form des Nachweises, dass keine Umstände vorgelegen sind, die einen auftreibenden Betriebsinhaber an einem Bewirtschafter einer Alm zweifeln lassen könnten - allenfalls durch Verwendung eines Formulars - ist dabei in § 8i MOG nicht vorgesehen. Auch durch ein entsprechendes Vorbringen in einer Beschwerde kann nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt werden, dass für einen auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen zweifeln lassen hätten können.

Der Bestimmung des § 8i ist zu entnehmen, dass eine Sanktion entfallen kann, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Dabei setzt diese Bestimmung offenbar ausschließlich voraus, dass die Beantragung fehlerhaft war und dieser Fehler vom Antragsteller der Almfutterflächen zu vertreten ist. Auf welche Fehlleistung des Antragstellers die Fehlbeantragung zurückgeht, ist ohne Belang. Es kann daher auch eine Fehlbeantragung aufgrund einer Überschreitung der Referenzfläche, die bereits bei einer Verwaltungskontrolle entdeckt wurde, zu einer Sanktionsbefreiung des bloßen Auftreibers führen, wenn für ihn keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

Allein dieses Tatbestandselement wäre von der AMA zu prüfen gewesen. Im vorliegenden Fall hat die AMA dazu nicht einmal ansatzweise ermittelt.

Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Entscheidung vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, bereits früh Grenzen gezogen hat, rechtfertigen unterlassene Ermittlungen auch nach Ansicht des VwGH die Zurückverweisung von Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung durch die Behörde, wenn die Behörde nicht oder nur ansatzweise ermittelt hat. Vor dem beschriebenen Hintergrund liegt es im vorliegenden Fall auch weder im Interesse der Raschheit noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, diesen Fall einer Entscheidung zuzuführen.

Die AMA wird also im fortgesetzten Verfahren zu den von der Beschwerdeführerin bloß behaupteten Voraussetzungen für eine Sanktionsfreistellung erstmals zu ermitteln und der Beschwerdeführerin ihre abgeänderte Entscheidung bescheidförmig mitzuteilen haben.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. das zitierte Erkenntnis VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Direktzahlung,
Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation, Kürzung,
mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Prämiengewährung, Verschulden,
Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2163748.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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