TE Vfgh Beschluss 2020/6/8 A36/2020

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Index

62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art137 / Allg
ArbeitsmarktserviceG §34
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage gegen den Bund betreffend Leistungen nach dem ArbeitsmarktserviceG wegen Anrufbarkeit eines ordentlichen Gerichtes

Spruch

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Gestützt auf Art137 B-VG, begehrt die Klägerin, den Bund schuldig zu erkennen, den Betrag von € 372,94 samt 4 % Zinsen seit 7. Juli 2018 sowie den Ersatz der Prozesskosten zuhanden ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Dazu führt die Klägerin aus, dass sie einen Kurs absolviert habe und in diesem Zusammenhang ab 23. April 2018 "Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw Beihilfenbezüge nach dem Arbeitsmarktservicegesetz" erhalten habe. Die Auszahlung sei per Post erfolgt. Anfang Juli 2018 sei – entgegen der Angaben in der Bezugsbestätigung – keine Auszahlung erfolgt. Nachforschungen hätten ergeben, dass der für die Klägerin bestimmte Betrag iHv € 372,94 am 6. Juli 2018 einer anderen Person übergeben worden sei und diese Person auch den Anweisungsschein unterfertigt hätte. Die Klägerin habe sohin den für sie bestimmten Betrag iHv € 372,94, auf den sie Anspruch hätte, nicht erhalten. Der Verfassungsgerichtshof sei gemäß Art137 B-VG für Liquidierungsbegehren von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung zuständig.

2. Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (insbesondere der Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservices vom 1. April 2020), handelt es sich bei dem von ihr geltend gemachten Betrag nicht um Ansprüche nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (vgl §6 AlVG), sondern um Beihilfen nach §34 AMSG, über die nicht bescheidmäßig abzusprechen ist. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (insbesondere der Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservices vom 1. April 2020), handelt es sich bei dem von ihr geltend gemachten Betrag nicht um Ansprüche nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vergleiche §6 AlVG), sondern um Beihilfen nach §34 AMSG, über die nicht bescheidmäßig abzusprechen ist.

Da die Forderung sohin im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen ist (vgl dazu VwGH 18.11.2009, 2009/08/0216 mwN), ist der Verfassungsgerichtshof gemäß Art137 B-VG nicht zuständig, über die Klage zu entscheiden (vgl schon VfSlg 12.049/1989).Da die Forderung sohin im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen ist vergleiche dazu VwGH 18.11.2009, 2009/08/0216 mwN), ist der Verfassungsgerichtshof gemäß Art137 B-VG nicht zuständig, über die Klage zu entscheiden vergleiche schon VfSlg 12.049/1989).

3. Die Klage ist daher wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Legitimation, Sozialhilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:A36.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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