TE Vfgh Beschluss 2020/6/18 G49/2019

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Veröffentlicht am 18.06.2020
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ASVG §294 Abs1 litc
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags betreffend die pauschalierte Anrechnung von Unterhaltsleistungen nach dem ASVG

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antragsteller begehrt, §294 Abs1 bis 3 ASVG, BGBl I 189/1955, idF BGBl I 135/2009 zur Gänze, in eventu §294 Abs1 leg. cit., in eventu §294 Abs1 litc leg. cit., in eventu in §294 Abs1 leg. cit. die Wortfolge "gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten in den Fällen der litc 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens" sowie das Wort "sind" als verfassungswidrig aufzuheben. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn §294 Abs1 litc ASVG die Anrechnung des Naturalunterhaltsanspruchs des Antragstellers gegen seine Mutter mit einem Pauschalsatz vorsehe, ohne dass es dafür verfahrensökonomische Gründe gebe.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 18.885/2009 zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung sozialer Maßnahmen) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Im Unterschied zu den Geldunterhaltsansprüche betreffenden Erkenntnissen VfSlg 15.819/2000 und 16.089/2001 wird der Unterhalt durch im gemeinsamen Haushalt lebende Eltern(teile) iSv §294 Abs1 litc ASVG typischerweise (zumindest auch) durch Naturalleistungen erbracht, deren geldmäßige Bewertung naturgemäß schwieriger ist (vgl iSd OGH 17.9.2002, 10 ObS 37/02t und 10 ObS 223/02w). Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er hiefür eine leicht handhabbare, pauschalierende Regelung geschaffen hat.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Sozialversicherung, Unterhalt, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G49.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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