RS Vfgh 2020/6/18 G49/2019

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Veröffentlicht am 18.06.2020
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ASVG §294 Abs1 litc
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags betreffend die pauschalierte Anrechnung von Unterhaltsleistungen nach dem ASVG

Rechtssatz

Im Unterschied zu den Geldunterhaltsansprüche betreffenden Erkenntnissen VfSlg 15819/2000 und 16089/2001 wird der Unterhalt durch im gemeinsamen Haushalt lebende Eltern(teile) iSv §294 Abs1 litc ASVG typischerweise (zumindest auch) durch Naturalleistungen erbracht, deren geldmäßige Bewertung naturgemäß schwieriger ist (vgl iSd OGH 17.09.2002, 10 ObS 37/02t und 10 ObS 223/02w). Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er hiefür eine leicht handhabbare, pauschalierende Regelung geschaffen hat.

Entscheidungstexte

  • G49/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.06.2020 G49/2019

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Sozialversicherung, Unterhalt, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G49.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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