RS Vwgh 1954/9/30 2050/53

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Veröffentlicht am 30.09.1954
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs3
ApG 1907 §29 Abs1
ApG 1907 §48 Abs2
ApG 1907 §51 Abs3
ApG 1907 §53 Abs2
AVG §8

Rechtssatz

Die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen APOTHEKE gewährt dem Konzessionär keinen Rechtsanspruch auf Ausschließung anderer Personen von der Erlangung einer gleichartigen oder ähnlichen Berechtigung. Wenn das Apothekengesetz RGBl. Nr. 5/1907 im § 10 Abs 3 der Behörde vorschreibt, bei Verleihung neuer Berechtigungen auf die Existenzfähigkeit der bereits bestehenden Betriebe Bedacht zu nehmen, so erfolgt dies nicht zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der bestehenden Betriebe im Sinne der Wahrung einer Monopolstellung, sondern nur mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse an dem klaglosen Funktionieren der Heilmittelversorgung, das nur bei existenzgesicherten Betrieben ausreichend gewährleistet erscheint. Das Interesse der Inhaber solcher Betriebe wird nur insoweit zu einem rechtlich geschützten, als dies der Gesetzgeber ausdrücklich normiert. Da dies nach § 10 Abs 3 im Zusammenhang mit den §§ 48 Abs 2 und 51 Abs 3 nur bei der Neuerrichtung öffentlicher Apotheken der Fall ist und nach § 29 Abs 1 im Zusammenhang mit § 53 Abs 2 des Gesetzes bei Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ÄRZTLICHEN HAUSAPOTHEKE die eine Beteiligung am Verfahren anordnenden und damit die Parteistellung erst begründenden verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden sind, wenn die Hausapotheke an Stelle einer bisher bestandenen tritt, muß in diesen Fällen die Parteistellung verneint werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1953002050.X04

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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