RS Vwgh 1986/1/20 85/02/0192

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Veröffentlicht am 20.01.1986
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z10
StVO 1960 §8 Abs4

Rechtssatz

Dafür, ob ein Gehsteig vorliegt, sind nur die äußeren Merkmale entscheidend. Einer behördlichen Widmung als Gehsteig bedarf es nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob bzw in welchem Ausmaß die Verkehrsfläche von Fußgängern benötigt wird (Hinweis E 14.2.1985, 84/02/0245).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985020192.X01

Im RIS seit

02.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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