RS Vwgh 2016/4/13 Ra 2016/02/0053

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Veröffentlicht am 13.04.2016
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Index

L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1002
ABGB §861
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs1
VStG §9 Abs7

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2016/02/0054
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/02/0208 B 25.03.2020

Rechtssatz

Der VwGH hat - im Zusammenhang mit der gebührenrechtlichen Beurteilung von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen - bereits ausgesprochen, dass die Beantwortung der Frage des Ortes des Abschlusses (im dort zu entscheidenden Fall bei Vertragsparteien, die ihre rechtsgeschäftlichen Erklärungen einerseits im Inland, andererseits im Ausland abgaben), davon abhängt, an welchem Ort die Vertragserklärung, die die beiderseitige Vertragsbindung bewirkt (sohin die Annahmeerklärung), dem Empfänger zugeht (vgl. E 28. Juni 2012, 2011/16/0148). Gibt ein Wettkunde seine auf die Annahme eines verbindlichen Wettanbots gerichtete Willenserklärung in einem vom Wettanbieter betriebenen Geschäftslokal ab, so kommt ein Vertrag unter Anwesenden zustande; dieses Geschäftslokal ist damit auch der Ort, an dem die Wette abgeschlossen wurde. Selbst wenn es sich bei dem vor Ort (im Wettlokal) anwesenden Personal nur um Hilfspersonen des Wettbüros, dessen Geschäftsführer zur Verantwortung gezogen wurde, handelt, die keine Befugnis haben, "in irgendeiner Form rechtlich verbindlich" für die zweitrevisionswerbende Partei zu handeln, so ist nicht zweifelhaft, dass diese Personen der Sphäre des Wettbüros zuzurechnen und als dessen Empfangsboten zur Empfangnahme von Erklärungen ermächtigt waren (vgl. OGH 25. Juni 2014, 2 Ob 131/13y). Der Zugang der Annahmeerklärung an den Empfangsboten bewirkt zugleich den Zugang an den Empfänger (vgl. Urteil OGH 16. Februar 2000, 7 Ob 317/99i).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020053.L01

Im RIS seit

06.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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