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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Rechtssatz
Ist die Rückkehrentscheidung von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 und stellt § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. mit näherer Begründung VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).Ist die Rückkehrentscheidung von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 und stellt Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar vergleiche mit näherer Begründung VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010287.N07Im RIS seit
06.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020