RS Vwgh 2018/3/22 Ra 2017/01/0287

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Veröffentlicht am 22.03.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §13 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
FrPolG 2005 §53
FrPolG 2005 §59 Abs6
FrPolG 2005 §60 Abs3 Z1
VwRallg

Rechtssatz

§ 59 Abs. 6 FrPolG 2005, welcher die vorübergehende Undurchführbarkeit einer Rückkehrentscheidung für den Fall der (neuerlichen) Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz vorsieht, zeigt, dass dem Asylwerber durch die Zulassung seines Asylverfahrens (nur) ein vorläufiges Aufenthaltsrecht (§ 13 Abs. 1 AsylG 2005) zukam und die rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot - anders als bei einer Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot (vgl. dazu VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174) - nach wie vor aufrecht ist. Bestätigt wird diese Sichtweise (im asylrechtlichen Zusammenhang) durch § 60 Abs. 3 Z 1 FrPolG 2005. Diese Bestimmung regelt nach dem Willen des Gesetzgebers (RV 1078 BlgNR 24. GP, S 33) "Fälle, in denen eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos wird. Die Z 1 beschreibt dabei den Fall, dass dem Drittstaatsangehörigen, nachdem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt wurde."

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010287.N04

Im RIS seit

06.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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