TE Vwgh Beschluss 2019/5/13 Fr 2019/20/0005

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Veröffentlicht am 13.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §17 Abs1
B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs1 Z2
VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kienesberger, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages des A A M in K, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 BFA-VG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kienesberger, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages des A A M in K, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 17, BFA-VG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Dezember 2018 wurde der dritte Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt, gegen ihn eine Außerlandesbringung (nach Italien) angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung dorthin zulässig sei sowie ihm aufgetragen, ab 15. November 2018 in der BS Ost AIBE Traiskirchen Unterkunft zu nehmen.1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Dezember 2018 wurde der dritte Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt, gegen ihn eine Außerlandesbringung (nach Italien) angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung dorthin zulässig sei sowie ihm aufgetragen, ab 15. November 2018 in der BS Ost AIBE Traiskirchen Unterkunft zu nehmen.

2 Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

3 In seinem Fristsetzungsantrag vom 28. Februar 2019 brachte der Antragsteller vor, die Entscheidungsfrist des § 17 Abs. 1 BFA-VG sei abgelaufen. Die Beschwerde sei dem BVwG am 30. Jänner 2019 vorgelegt worden. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge dem BVwG auftragen, die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde binnen einer im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit angemessenen Frist zu erlassen.3 In seinem Fristsetzungsantrag vom 28. Februar 2019 brachte der Antragsteller vor, die Entscheidungsfrist des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG sei abgelaufen. Die Beschwerde sei dem BVwG am 30. Jänner 2019 vorgelegt worden. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge dem BVwG auftragen, die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde binnen einer im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit angemessenen Frist zu erlassen.

4 Das BVwG legte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 11. März 2019 den Fristsetzungsantrag sowie eine Abschrift des Erkenntnisses vom 5. März 2019, Zl. W168 2213830-1/5E, mit dem die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet abgewiesen wurde, samt Zustellnachweis vor.

5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ist § 33 Abs. 1 VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.5 Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.

6 Unter einer Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG ist eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber bzw. Antragsteller an der Entscheidung kein rechtliches Interesse mehr besteht (vgl. VwGH 19.9.2017, Fr 2017/01/0027, mwN).6 Unter einer Klaglosstellung nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber bzw. Antragsteller an der Entscheidung kein rechtliches Interesse mehr besteht vergleiche , VwGH 19.9.2017, Fr 2017/01/0027, mwN).

7 Mit der Entscheidung in der Hauptsache, also der Abweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Entscheidung, ist das Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Fristsetzungsantrag, mit dem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angestrebt wurde, jedenfalls weggefallen (vgl. nochmals VwGH 19.9.2017, Fr 2017/01/0027, mwN). Dem tritt der Antragsteller, dem die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu dieser Frage zu äußern, in seiner an den Verwaltungsgerichtshof erstatteten Stellungnahme nicht entgegen.7 Mit der Entscheidung in der Hauptsache, also der Abweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Entscheidung, ist das Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Fristsetzungsantrag, mit dem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angestrebt wurde, jedenfalls weggefallen vergleiche , nochmals VwGH 19.9.2017, Fr 2017/01/0027, mwN). Dem tritt der Antragsteller, dem die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu dieser Frage zu äußern, in seiner an den Verwaltungsgerichtshof erstatteten Stellungnahme nicht entgegen.

8 Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.8 Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

9 Bei diesem Verfahrensstand war nicht darüber abzusprechen, ob der Fristsetzungsantrag (im Zeitpunkt seiner Einbringung) zulässig war (vgl. VwGH 4.4.2019, Fr 2019/01/0003, mwN). 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 zweiter Fall V wGG.9 Bei diesem Verfahrensstand war nicht darüber abzusprechen, ob der Fristsetzungsantrag (im Zeitpunkt seiner Einbringung) zulässig war vergleiche , VwGH 4.4.2019, Fr 2019/01/0003, mwN). 10 Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Fall römisch fünf wGG.

Wien, am 13. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019200005.F01

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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