RS Vwgh 2020/4/27 Ra 2020/12/0016

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Veröffentlicht am 27.04.2020
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56
B-VG Art20
DO Wr 1994 §60 Abs1 idF 2016/037
DVG 1984 §1 Abs1
DVG 1984 §1 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwRallg
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Der Beamte hat seine Freistellung vom Dienst für einen bestimmten Tag beantragt. Es war daher gemäß § 60 Wr DO 1994 über die gewünschte Freistellung zu entscheiden. Dabei stellt das Ansprechen der Gewährung einer Dienstfreistellung die Geltendmachung eines subjektiven Rechtes des Beamten gegenüber seinem Dienstgeber dar (vgl. VwGH 30.4.2014, 2013/12/0206). Die dafür maßgeblichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 1 Abs. 1 DVG 1984) sind einer Regelung im Weisungsweg nicht zugänglich. Sie betreffen nicht das durch Weisung iSd § 1 Abs. 4 DVG 1984 gestaltbare dienstliche Verhalten des Beamten. Die Frage, welche konkreten prozessualen Obliegenheiten den Antragsteller in einem solchen Verfahren treffen, ist bei Erlassung der Entscheidung über den Antrag, welche im Versagungsfall bescheidförmig zu ergehen hat, zu prüfen. Die diesbezügliche Beurteilung der Behörde unterliegt dann auch insoweit der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ein Auftrag, Belege vorzulegen ist nicht als Anweisung iSd. § 1 Abs. 4 DVG 1984 zu qualifizieren. Es wäre auch - weil dazu schon abstrakt keine Zuständigkeit eines Vorgesetzten in Betracht kommt - eine weisungsförmig ergangene Anordnung zur Regelung eines solchen Verfahrensschrittes (oder ähnlicher Verfahrensschritte) für ein bestimmtes Verfahren (oder für eine Vielzahl von zukünftigen Verfahren) rechtsunwirksam.Der Beamte hat seine Freistellung vom Dienst für einen bestimmten Tag beantragt. Es war daher gemäß Paragraph 60, Wr DO 1994 über die gewünschte Freistellung zu entscheiden. Dabei stellt das Ansprechen der Gewährung einer Dienstfreistellung die Geltendmachung eines subjektiven Rechtes des Beamten gegenüber seinem Dienstgeber dar vergleiche VwGH 30.4.2014, 2013/12/0206). Die dafür maßgeblichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, DVG 1984) sind einer Regelung im Weisungsweg nicht zugänglich. Sie betreffen nicht das durch Weisung iSd Paragraph eins, Absatz 4, DVG 1984 gestaltbare dienstliche Verhalten des Beamten. Die Frage, welche konkreten prozessualen Obliegenheiten den Antragsteller in einem solchen Verfahren treffen, ist bei Erlassung der Entscheidung über den Antrag, welche im Versagungsfall bescheidförmig zu ergehen hat, zu prüfen. Die diesbezügliche Beurteilung der Behörde unterliegt dann auch insoweit der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ein Auftrag, Belege vorzulegen ist nicht als Anweisung iSd. Paragraph eins, Absatz 4, DVG 1984 zu qualifizieren. Es wäre auch - weil dazu schon abstrakt keine Zuständigkeit eines Vorgesetzten in Betracht kommt - eine weisungsförmig ergangene Anordnung zur Regelung eines solchen Verfahrensschrittes (oder ähnlicher Verfahrensschritte) für ein bestimmtes Verfahren (oder für eine Vielzahl von zukünftigen Verfahren) rechtsunwirksam.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120016.L01

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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