RS Vwgh 2020/4/28 Ra 2019/09/0001

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Veröffentlicht am 28.04.2020
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs3 Z1

Rechtssatz

§ 49 Abs. 3 Z 1 ASVG nimmt nach seinem ersten Halbsatz Auslagenersätze vom Entgeltbegriff nach dem ASVG aus und nennt in der Folge Beispiele für solche beitragsfreien Auslagenersätze. Allen ist gemeinsam, dass ein tatsächlich entstehender Aufwand - wenn auch allenfalls in pauschalierter Form - abgegolten wird (vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0184). Zur Frage, inwieweit nach § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer als beitragsfrei zu behandeln sind, bedarf es entsprechender Feststellungen auf Grund überprüfbarer Nachweise darüber, in welchem Umfang ein Dienstnehmer tatsächlich Dienstreisen bzw. Nächtigungen vorgenommen hat (VwGH 2.9.2013, 2011/08/0360). Daraus folgt, dass es sich bei den in § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG aufgezählten Auslagenersätze immer um die Abgeltung eines tatsächlichen Aufwandersatzes und somit um einen Ausgleich für einen Mehraufwand seitens des Dienstnehmers handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090001.L01

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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