RS Vwgh 2020/4/30 Ra 2019/12/0082

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Veröffentlicht am 30.04.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht Bundesbudget
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §1
AVG §52 Abs1
AVG §52 Abs2
AVG §76 idF 2001/I/137
BDG 1979 §137 Abs10 idF 2013/1/210
BHAG-G 2004 §20
BHAG-G 2004 §20 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob Bewertungssachverständige des BKA im Arbeitsplatzbewertungsverfahren zur Verfügung standen, ergibt sich in einem ersten Schritt aus der Bestimmung des § 137 Abs. 10 BDG 1979 sowie aus den Gesetzesmaterialien (vgl. RV 1182 BlgNR 21. GP), dass auch bei der nach § 137 Abs. 10 BDG 1979 von Amts wegen vorzunehmenden Bewertung der in den Zuständigkeitsbereich des Amtes der Buchhaltungsagentur fallenden Arbeitsplätze ein unmittelbarer und - ausweislich der Materialien - vom Gesetzgeber bewusst hergestellter Bezug zu Zuständigkeiten des BMF besteht. Weiters handelt es sich gemäß § 20 Abs. 1 BHAG-G 2004 bei dem Amt der Buchhaltungsagentur um eine dem BMF nachgeordnete Dienstbehörde (die Aufgaben der Bundesverwaltung vollzieht). Es erhellt auch ohne Zweifel aus den übrigen Bestimmungen des § 20 BHAG-G 2004, dass betreffend die in den Anwendungsbereich der zuletzt genannten Vorschrift fallenden öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes eine engmaschige Verschränkung zwischen dienstgeberseitigen Verpflichtungen bzw. budgetären Interessen des Bundes sowie der Buchhaltungsagentur besteht. Daher kann nicht gesagt werden, dass im (auf verwaltungsbehördlicher Ebene von einer nachgeordneten Dienstbehörde des BMF zu führenden) Bewertungsverfahren Amtssachverständige einer Fachabteilung des BKA als Sachverständige einer "beliebigen" Behörde zu betrachten wären und der Dienstbehörde der Beamtin daher grundsätzlich nicht zur Verfügung stünden.

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2BehördenorganisationBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120082.L08

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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