RS Vwgh 2020/4/30 Ra 2019/12/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1
AVG §52 Abs2
AVG §52 Abs3
AVG §76 idF 2001/I/137
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/05/0059 E 25. September 2019 RS 11

Stammrechtssatz

Die Überwälzung von Kosten eines nichtamtlichen Sachverständigen auf eine Partei gemäß § 76 AVG ist nur dann zulässig, wenn der Beweis durch Sachverständige im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG notwendig war und die in § 52 Abs. 2 oder 3 AVG normierten Bedingungen erfüllt sind. Die Kostentragung durch eine Partei setzt auch voraus, dass entweder kein geeigneter Amtssachverständiger zur Verfügung stand oder die Heranziehung des nichtamtlichen Sachverständigen auf Grund der Besonderheit des Falles geboten war oder der Antragsteller dieses Vorgehen unter Angabe eines bestimmten Betrages, der voraussichtlich nicht überschritten wird, angeregt hat und dadurch eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung zu erwarten war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120082.L04

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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