RS Vwgh 2020/5/4 Ra 2020/05/0035

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Veröffentlicht am 04.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1

Rechtssatz

Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten (vgl. zu all dem VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0110, mwN). Bei der Zuordnung eines Schriftstückes zu einem bestimmten Fach handelt es sich keineswegs um eine rein manipulative Tätigkeit. Die Zuordnung von einlangenden Schriftstücken zu den einzelnen Fächern stellt vielmehr eine Entscheidung dar, wie mit den Schriftstücken in der Folge zu verfahren ist. Dies betrifft selbstverständlich auch die Zuordnung zum Fach "Ablage".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050035.L02

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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