RS Vwgh 2020/5/4 Ra 2020/05/0035

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Veröffentlicht am 04.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten (vgl. zu all dem VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0110, mwN). Bei der Zuordnung eines Schriftstückes zu einem bestimmten Fach handelt es sich keineswegs um eine rein manipulative Tätigkeit. Die Zuordnung von einlangenden Schriftstücken zu den einzelnen Fächern stellt vielmehr eine Entscheidung dar, wie mit den Schriftstücken in der Folge zu verfahren ist. Dies betrifft selbstverständlich auch die Zuordnung zum Fach "Ablage".Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten vergleiche zu all dem VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0110, mwN). Bei der Zuordnung eines Schriftstückes zu einem bestimmten Fach handelt es sich keineswegs um eine rein manipulative Tätigkeit. Die Zuordnung von einlangenden Schriftstücken zu den einzelnen Fächern stellt vielmehr eine Entscheidung dar, wie mit den Schriftstücken in der Folge zu verfahren ist. Dies betrifft selbstverständlich auch die Zuordnung zum Fach "Ablage".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050035.L02

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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