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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
AVG §59 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0110Rechtssatz
Das EisbEG 1954 erfordert nicht eine datumsmäßige Festlegung der vorübergehenden Inanspruchnahme im Enteignungsbescheid; soweit der Enteignungsgegenstand ganz oder teilweise nicht für den Enteignungszweck verwendet wird, kann der Enteignete nach dem in § 37 EisbEG 1954 festgelegten Verfahren und unter Einhaltung der dort geregelten Fristen die Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes beantragen.Das EisbEG 1954 erfordert nicht eine datumsmäßige Festlegung der vorübergehenden Inanspruchnahme im Enteignungsbescheid; soweit der Enteignungsgegenstand ganz oder teilweise nicht für den Enteignungszweck verwendet wird, kann der Enteignete nach dem in Paragraph 37, EisbEG 1954 festgelegten Verfahren und unter Einhaltung der dort geregelten Fristen die Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes beantragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030109.L03Im RIS seit
30.06.2020Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020