RS Vwgh 2020/5/6 Ra 2019/02/0213

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Veröffentlicht am 06.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §4 Abs2
VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Aus der Rechtsvorschrift des § 4 Abs. 2 KFG 1967 ergibt sich, dass diese Bestimmung mehrere Tatbestände umfasst, die jeweils auf unterschiedliche Art und Weise verwirklicht werden können. Bereits aus dem Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des § 4 Abs. 2 KFG 1967 darstellenden Tathandlung hat hervorzugehen, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 KFG 1967 der Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll (vgl. VwGH 12.12.1986, 86/18/0176).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020213.L01

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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