RS Vwgh 2020/5/7 Ra 2019/10/0122

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Veröffentlicht am 07.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
70/08 Privatschulen

Norm

AVG §56
B-VG Art51
PrivSchG 1962 §21 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/10/0123

Rechtssatz

Eine stattgebende Entscheidung im Zusammenhang mit der Zuweisung von Lehrern als "lebende Subvention" kann nur in der Zukunft (nach der Entscheidung) ihre Wirkung entfalten. Im Hinblick auf den "Einjährigkeitsgrundsatz" betreffend das Bundesfinanzgesetz (Art. 51 B-VG) endet dessen Rechtsfolgenbereich jeweils am Ende des Jahres, für das es erlassen worden ist. Eine Entscheidung über ein Subventionsansuchen, die "nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel" zu ergehen hat, kann nur dann (wenn solche Mittel zur Verfügung stehen) stattgebend sein, wenn jenes Bundesfinanzgesetz angewendet wird, das im Zeitpunkt der Entscheidung in Geltung steht (vgl. VwGH 28.3.2002, 95/10/0256).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100122.L04

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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