RS Vwgh 2020/5/7 Ra 2019/10/0122

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Veröffentlicht am 07.05.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
70/08 Privatschulen

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
PrivSchG 1962 §21 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/10/0123

Rechtssatz

Durch die Regelung des § 21 PrivSchG 1962 hat sich der Gesetzgeber in diesem Gesetz darauf beschränkt, Regelungen für den Fall der Bereitstellung von Subventionsmitteln durch den Bundesfinanzgesetzgeber vorzusehen. Entscheidend ist lediglich, dass das Fehlen eines Rechtsanspruches darauf, dass überhaupt Mittel zum Zwecke der Subventionierung zur Verfügung gestellt werden, - insoweit ist die Situation nicht anders als bei den sogenannten Selbstbindungsgesetzen - nicht zu dem Schluss verleiten darf, die Verteilung vorhandener Förderungsmittel dürfe nach Belieben und die abweisende Erledigung der gestellten Subventionsanträge begründungslos erfolgen. Eine Begründung hat auch dann zu erfolgen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. VwGH 20.6.1994, 90/10/0075).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100122.L02

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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