RS Vwgh 2020/5/8 Ra 2020/09/0012

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Veröffentlicht am 08.05.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §137
ÄrzteG 1998 §141
ÄrzteG 1998 §150
ÄrzteG 1998 §151 Abs2
ÄrzteG 1998 §151 Abs4
ÄrzteG 1998 §153
VStG §32 Abs2
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/09/0021

Rechtssatz

Der Disziplinaranwalt kann - auch wenn ihm in § 150 ÄrzteG 1998 weitreichende Befugnisse eingeräumt werden - mangels behördlicher Befugnisse keine Verfolgungshandlungen setzen, sondern kommt es für die Frage der Hemmung der Verjährungsfrist nach § 137 legcit. auf der Disziplinarkommission oder dem Untersuchungsführer zuzurechnende Akte an. Dies findet auch darin seine Deckung, dass in § 150 ÄrzteG 1998 die Einholung einer Äußerung des "Angezeigten" durch den Disziplinaranwalt vorgesehen ist, während in § 151 Abs. 4 legcit. der Disziplinarkommission eine Verständigungspflicht gegenüber dem "Beschuldigten" auferlegt wird. Daran ändert auch nichts, dass die Disziplinarkommission zunächst einen Rücklegungsbeschluss nach § 151 Abs. 2 legcit. fasst und erst als Folge der seitens des Disziplinaranwaltes erfolgreichen Bekämpfung dieser Entscheidung die Einleitung des Disziplinarverfahrens beschließt. Aus dem in § 141 ÄrzteG 1998 dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer gegenüber dem Disziplinaranwalt eingeräumten Weisungsrecht können auch keine über die genannten Befugnisse des Disziplinaranwaltes hinausgehenden behördlichen Befugnisse einer Disziplinarkommission oder die Stellung eines Untersuchungsführers nach § 153 ÄrzteG 1998 abgeleitet werden.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090012.L03

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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