RS Vwgh 2020/5/8 Ra 2020/09/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §137 Abs1 Z1
ÄrzteG 1998 §150 Abs3
ÄrzteG 1998 §153 Abs1
ÄrzteG 1998 §153 Abs2
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/09/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/09/0002 E 10. September 2015 VwSlg 19195 A/2015 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn nun auch das Disziplinarverfahren nach dem ÄrzteG 1998 dem Disziplinaranwalt insb. in § 150 erhebliche Befugnisse einräumt, vor allem die Befugnis zur Beantragung der Durchführung von Erhebungen oder der Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß Abs. 3 legcit, so kommt es zu einer Verfolgung des Beschuldigten erst dann, wenn der Disziplinaranwalt solche Anträge gestellt hat und zur Durchführung von Erhebungen insb. zur Einvernahme des Beschuldigten und von Zeugen gemäß § 153 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ein Untersuchungsführer bestellt ist. Nur diesem kommen behördliche Befugnisse zu (§ 153 Abs. 2 legcit). Erst der Untersuchungsführer und die Disziplinarkommission sind daher befugt, "Verfolgungshandlungen" iSd § 137 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 im Disziplinarverfahren zu setzen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090012.L02

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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