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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §18 Abs12 Z1 idF 2017/I/066Rechtssatz
Eine Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers im Rahmen einer Entsendung zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung in Österreich durch ein Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG ist nur dann ohne Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung zulässig, wenn die in Z 1 und 2 legcit. genannten Kriterien erfüllt sind. Andernfalls ist der Straftatbestand des § 28 Abs. 1 Z 4 lit. a AuslBG erfüllt (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/09/0045; VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0071, VwSlg. 19304 A/2016; 25.11.2015, Ra 2015/09/0100). Nichts anderes gilt sinngemäß aber auch für den Fall einer grenzüberschreitenden Überlassung durch ein derartiges Unternehmen, der durch die Novelle BGBl. I Nr. 66/2017 - nach Ausweis der Materialien (ErläutRV 1516 BlgNR 25. GP, S. 6) in Angleichung an die bestehenden Regelungen für Entsendungen - in den Straftatbestand des § 28 Abs. 1 Z 4 lit. a AuslBG aufgenommen wurde.Eine Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers im Rahmen einer Entsendung zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung in Österreich durch ein Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG ist nur dann ohne Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung zulässig, wenn die in Ziffer eins und 2 legcit. genannten Kriterien erfüllt sind. Andernfalls ist der Straftatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, AuslBG erfüllt (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/09/0045; VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0071, VwSlg. 19304 A/2016; 25.11.2015, Ra 2015/09/0100). Nichts anderes gilt sinngemäß aber auch für den Fall einer grenzüberschreitenden Überlassung durch ein derartiges Unternehmen, der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017, - nach Ausweis der Materialien (ErläutRV 1516 BlgNR 25. GP, Sitzung 6) in Angleichung an die bestehenden Regelungen für Entsendungen - in den Straftatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, AuslBG aufgenommen wurde.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090025.L01Im RIS seit
01.07.2020Zuletzt aktualisiert am
01.07.2020