RS Vwgh 2020/5/12 Ra 2019/03/0153

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Veröffentlicht am 12.05.2020
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Index

L65005 Jagd Wild Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Slbg 1993 §158 Abs1 Z8 idF 2015/021
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Im Fall der Nichterfüllung des festgelegten Mindestabschusses ist das objektive Tatbild des § 158 Abs. 1 Z 8 Slbg JagdG 1993 (in der Fassung LGBl. Nr. 21/2015) verwirklicht; ein Rückschluss auf die Verwirklichung der subjektiven Tatseite kann jedoch allein aus dem Umstand der objektiven Nichterfüllung des Abschussplans nicht gezogen werden. Dass "kein Spielraum zur Nichterfüllung des Mindestabschusses" besteht, macht die Nichterfüllung des Mindestabschusses nicht zum reinen Erfolgsdelikt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030153.L03

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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