RS Vwgh 2020/5/15 Ra 2020/20/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2020
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §8
MRK Art3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0717 B 21. Mai 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Für einen alleinstehenden, gesunden, erwachsenen Mann ist sowohl nach dem EASO-Leitfaden vom Juni 2018 als auch nach den UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 das Vorhandensein eines sozialen Netzwerkes in Mazar-e Sharif keine Voraussetzung für die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in dieser Stadt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200140.L01

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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