RS Vwgh 2020/5/18 Ro 2018/15/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

DBAbk Schweiz 1975 Art15 Abs1
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/15/0021 E 10. März 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Arbeitsrechtlich ist zwischen der abgeleiteten (unechten) und der originären (echten) Nettolohnvereinbarung zu unterscheiden. Bei der abgeleiteten Nettolohnvereinbarung wird nur eine punktuelle Einigung darüber erzielt, wieviel dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach Abzug aller Beiträge und Abgaben verbleiben soll. Die maßgebliche Größe ist dabei aber der zugrunde liegende Bruttobetrag, von dem ausgehend bei einer Veränderung der Abgaben auch das Nettoentgelt neu zu errechnen ist. Der Arbeitnehmer trägt in diesem Fall also das Risiko, aber auch die Chance betreffend Änderungen von Steuern und Beiträgen. Liegt hingegen eine originäre Nettolohnvereinbarung vor, so richtet sich der Anspruch des Arbeitnehmers nur auf den Nettolohn. Das Risiko und die Chance von Änderungen von Steuern und Beiträgen treffen den Arbeitgeber (vgl. OGH vom 17. März 2004, 9 ObA 72/03h, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018150007.J01

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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