RS Vwgh 2020/5/18 Ra 2018/15/0121

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Veröffentlicht am 18.05.2020
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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs7

Rechtssatz

Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte (vgl. VwGH 28.4.2011, 2010/15/0182).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018150121.L01

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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