RS Vwgh 2020/5/18 Ra 2018/15/0090

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Veröffentlicht am 18.05.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §19
EStG 1988 §27 Abs1 Z4

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/15/0095 E 18.05.2020

Rechtssatz

Ist eine Auszahlung grundsätzlich möglich, entscheidet sich der Gläubiger aber - wenn auch nach Überredung durch den Schuldner - die fälligen Erträge wieder zu veranlagen, so ist der Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 durch die Verfügung der Wiederveranlagung in diesem Zeitpunkt erfolgt. Der wiederveranlagte Ertrag bildet eine neue Einkunftsquelle (oder einen Teil einer Einkunftsquelle), deren Untergang auf die Steuerpflicht früher zugeflossener Erträge steuerlich keine Auswirkung hat. Ein nachfolgender Verlust auch des neuerlich eingesetzten Kapitals ist steuerlich unbeachtlich (vgl. VwGH 6.7.2006, 2003/15/0128, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018150090.L03

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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