RS Vwgh 2020/5/18 Ra 2018/15/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §19

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/15/0095 E 18.05.2020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/15/0110 E 19. Dezember 2006 VwSlg 8190 F/2006 RS 2

Stammrechtssatz

Einnahmen sind bereits dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger rechtlich und wirtschaftlich über sie verfügen kann. Der Gläubiger verfügt über einen Geldbetrag, wenn die Auszahlung des Geldbetrages auf Wunsch des Gläubigers verschoben wird, obwohl der Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist. Der Zufluss ist damit bereits in diesem Zeitpunkt erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018150090.L02

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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