TE Vwgh Erkenntnis 2020/6/3 Ra 2020/22/0015

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Veröffentlicht am 03.06.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art130 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z3
NAG 2005 §2 Abs1 Z11
NAG 2005 §24
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §8
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision der J S in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Schöberl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Universitätsstraße 11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9. September 2019, VGW-151/053/184/2019-4, betreffend Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien) zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerberin, einer serbischen Staatsangehörigen, wurde aufgrund ihres Antrages vom 9. August 2016 unter Berufung auf ihre Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger am 2. September 2016 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt. Am 2. August 2017 stellte die Revisionswerberin beim Landeshauptmann von Wien (Behörde) einen Verlängerungsantrag.Der Revisionswerberin, einer serbischen Staatsangehörigen, wurde aufgrund ihres Antrages vom 9. August 2016 unter Berufung auf ihre Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger am 2. September 2016 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt. Am 2. August 2017 stellte die Revisionswerberin beim Landeshauptmann von Wien (Behörde) einen Verlängerungsantrag.

2        Mit Verständigung von der Beweisaufnahme vom 19. März 2018 teilte die Behörde der Revisionswerberin mit, dass beabsichtigt sei, das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend ihren Erstantrag vom 9. August 2016 wegen des Verdachtes einer Scheinehe wiederaufzunehmen. Weiters wurde der Revisionswerberin die Möglichkeit gegeben, zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen der Landespolizeidirektion Wien (Abschlussbericht vom 26. Juni 2017) Stellung zu nehmen.

3        Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2018, bei der Behörde am 24. Oktober 2018 eingelangt, erhob die Revisionswerberin Säumnisbeschwerde.

4        Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Säumnisbeschwerde ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision unzulässig sei.

5        Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, in dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 26. Juni 2017 sei diese Behörde zu dem Schluss gekommen, dass mit ziemlicher Sicherheit davon auszugehen sei, dass die Ehe nur geschlossen worden sei, um der Revisionswerberin einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 13. Oktober 2017 sei die Revisionswerberin zwar vom Verdacht des Eingehens einer Aufenthaltsehe gemäß § 117 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz freigesprochen worden, weil nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt habe werden können, dass die Revisionswerberin die Ehe eingegangen sei, ohne ein gemeinsames Familienleben führen zu wollen. Mit Verständigung von der Beweisaufnahme vom 19. März 2018 sei die Revisionswerberin darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass geplant sei, das Verfahren hinsichtlich des Erstantrages wiederaufzunehmen und den Verlängerungsantrag abzuweisen. Im Hinblick darauf, dass zur Rechtskonformität des Aufenthaltstitels bis dato noch keine Entscheidung vorliege, sei auch die Entscheidung über den Verlängerungsantrag noch nicht möglich. Eine Säumigkeit der Behörde liege daher allein durch die Überschreitung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist nicht vor.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, in dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 26. Juni 2017 sei diese Behörde zu dem Schluss gekommen, dass mit ziemlicher Sicherheit davon auszugehen sei, dass die Ehe nur geschlossen worden sei, um der Revisionswerberin einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 13. Oktober 2017 sei die Revisionswerberin zwar vom Verdacht des Eingehens einer Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 117, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz freigesprochen worden, weil nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt habe werden können, dass die Revisionswerberin die Ehe eingegangen sei, ohne ein gemeinsames Familienleben führen zu wollen. Mit Verständigung von der Beweisaufnahme vom 19. März 2018 sei die Revisionswerberin darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass geplant sei, das Verfahren hinsichtlich des Erstantrages wiederaufzunehmen und den Verlängerungsantrag abzuweisen. Im Hinblick darauf, dass zur Rechtskonformität des Aufenthaltstitels bis dato noch keine Entscheidung vorliege, sei auch die Entscheidung über den Verlängerungsantrag noch nicht möglich. Eine Säumigkeit der Behörde liege daher allein durch die Überschreitung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist nicht vor.

6        Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Revision nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Revision nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

7        Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache (ausgenommen kürzerer oder längerer gesetzlicher Entscheidungsfristen) nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache (ausgenommen kürzerer oder längerer gesetzlicher Entscheidungsfristen) nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

8        Im vorliegenden Fall stellte die Revisionswerberin den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels bei der Behörde am 2. August 2017, sodass die sechsmonatige Entscheidungsfrist bei Einbringung der Säumnisbeschwerde am 24. Oktober 2018 abgelaufen war.

9        Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass seit der schriftlichen Verständigung vom 19. März 2018 keine weiteren Ermittlungsschritte von der Behörde gesetzt wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre, finden sich nicht.

10       Sofern das Verwaltungsgericht der Auffassung ist, dass die Behörde wegen der (geplanten) Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Erstantrag nicht säumig sei, unterliegt es einem Irrtum. Die Verlängerung eines Aufenthaltstitels setzt eine aufrechte Titelerteilung voraus (vgl. § 24 und § 2 Abs. 1 Z 11 NAG). Gemäß der Aktenlage ist bisher keine Wiederaufnahme des Erstverfahrens erfolgt, sondern wurde diese lediglich in Aussicht genommen. Der am 2. September 2016 erstmalig erteilte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ ist somit weiterhin Teil des Rechtsbestandes. Abgesehen davon würde selbst ein Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung nichts an der Entscheidungspflicht der Behörde ändern. Die Behörde (das Verwaltungsgericht) hätte im Verlängerungsverfahren zu prüfen, ob der zu verlängernde Aufenthaltstitel dem Rechtsbestand angehört, und ihre (allenfalls auch negativ ausfallende) Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist treffen müssen (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021, Rn. 27 und 28, mwN).Sofern das Verwaltungsgericht der Auffassung ist, dass die Behörde wegen der (geplanten) Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Erstantrag nicht säumig sei, unterliegt es einem Irrtum. Die Verlängerung eines Aufenthaltstitels setzt eine aufrechte Titelerteilung voraus vergleiche , Paragraph 24 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG). Gemäß der Aktenlage ist bisher keine Wiederaufnahme des Erstverfahrens erfolgt, sondern wurde diese lediglich in Aussicht genommen. Der am 2. September 2016 erstmalig erteilte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ ist somit weiterhin Teil des Rechtsbestandes. Abgesehen davon würde selbst ein Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung nichts an der Entscheidungspflicht der Behörde ändern. Die Behörde (das Verwaltungsgericht) hätte im Verlängerungsverfahren zu prüfen, ob der zu verlängernde Aufenthaltstitel dem Rechtsbestand angehört, und ihre (allenfalls auch negativ ausfallende) Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist treffen müssen vergleiche , VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021, Rn. 27 und 28, mwN).

11       Dies hat - wie die Revision zutreffend aufzeigt - das Verwaltungsgericht verkannt, sodass das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Dies hat - wie die Revision zutreffend aufzeigt - das Verwaltungsgericht verkannt, sodass das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

12       Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.

13       Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 3. Juni 2020

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220015.L00

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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