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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der C in Wien, vertreten durch Dr. Thomas Buschmann, Rechtsanwalt in Wien III, Hörnesgasse 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. März 1997, Zl. SD 1229/96, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Aufenthaltsverbots-Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22. November 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 25. März 1997 wurde der obgenannte Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.
Der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die Beschwerdeführerin sei am 4. Dezember 1995 in der Kanzleigemeinschaft der Rechtsanwälte Dr. Thomas Buschmann und Dr. Walter Adam eingelangt. Dem Wiedereinsetzungsantrag zufolge sei das Einlangen mit dem Datum 4. Dezember 1995, jedoch irrtümlich mit dem Stempel Dris. Adam, versehen worden. Am 5. Dezember 1995 sei dann der Bescheid dem Vertreter der Beschwerdeführerin vorgelegt worden. Dieser habe seinen Eingangsstempel auf dem Bescheid angebracht, als Tag des Einlangens den 4. Dezember 1995 und auch die Frist für die Einbringung der Berufung selbst vermerkt, als letzten Tag der Frist jedoch den 19. Dezember 1995, obwohl die Frist bereits am 18. Dezember 1995 geendet habe.
Die belangte Behörde vermöge sich der Ansicht der Beschwerdeführerin, daß es sich bei diesem ihrem Vertreter selbst unterlaufenen Fehler um einen minderen Grad des Versehens handle, nicht anzuschließen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesem Grund aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist einer Partei, die dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
2. Die Beschwerde vertritt die Ansicht, daß dem Vertreter der Beschwerdeführerin bei dem ihm unterlaufenen Fehler nur ein minderer Grad des Versehens zur Last liege, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht hindere. Der Aufenthaltsverbots-Bescheid erster Instanz sei vom Vertreter am 5. Dezember 1995 mit seinem Eingangsstempel versehen worden. Als Tag des Einlangens des Bescheides sei von ihm das (richtige) Datum 4. Dezember 1995 vorgemerkt worden. Wohl aufgrund der Vormerkung am 5. Dezember 1995 habe er infolge eines "geistigen Kurzschlusses" den 19. Dezember 1995 als Ende der Berufungsfrist eingetragen. Da der Vertreter damals keine Kanzleiangestellten gehabt habe, sei der Fehler nicht in mangelnder Überwachung, sondern "allein bei ihm" gelegen. Es handle sich hiebei um einen völlig unvorhergesehenen Fehler, der einem Rechtsanwalt sicher nur ganz selten unterlaufe und mit dem er nicht habe rechnen können. Deswegen seien auch keine Vorkehrungen gegen solche psychischen Vorgänge an sich möglich. Gerade weil ein derartiger Fehler unvorhersehbar sei und jedem, wenn auch selten, unterlaufen könne, könne sich auch ein sorgfältiger Mensch nicht dagegen schützen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin sei ein solcher Fehler erstmals und seither nicht mehr unterlaufen.
3. Entsprechend dem Datum, das der Berufungsschriftsatz trägt - 18. Dezember 1995 -, ist davon auszugehen, daß der Anwalt der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel an diesem Tag verfaßt hat. Im Hinblick darauf, daß er eingangs dieses Schriftsatzes ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß ihm der in Rede stehende Aufenthaltsverbots-Bescheid am 4. Dezember 1995 zugestellt worden war, hätte ihm jedenfalls bei Abfassung der Berufung auffallen müssen, daß die Frist zu deren Erhebung nicht erst am 19. Dezember 1995, sondern bereits am 18. Dezember 1995, eben dem Tag der Abfassung des Rechtsmittels, abgelaufen ist. Von daher gesehen hat für den Vertreter der Beschwerdeführerin kein Hindernis bestanden, die Berufung am 18. Dezember 1995 zur Post zu geben und damit die zweiwöchige Frist des § 63 Abs. 5 AVG einzuhalten.
4. Da somit der Beschwerde keine Glaubhaftmachung i.S. des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG gelungen ist, steht die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch die belangte Behörde mit dem Gesetz in Einklang. Die vorliegende Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997 abgesehen werden.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997180275.X00Im RIS seit
20.11.2000