TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/31 W182 2181172-2

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Veröffentlicht am 31.01.2020
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Entscheidungsdatum

31.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §21 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W182 2181172-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: staatenlos, vertreten durch RA Mag. Andreas REICHENBACH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2018, Zl. 1100785010 - 160010898/BMI-BFA WIEN AST, gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:

A) I. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI. -

VIII. des bekämpften Bescheides werden die genannten Spruchpunkte ersatzlos behoben.

II. im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 und Abs. 9, 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist staatenlos, gehört der arabischen Volksgruppe aus Palästina an, ist Sunnit, reiste am 27.12.2015 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 30.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF gab in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.01.2016 sowie in einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 24.07.2017 zu seiner Person im Wesentlichen an, dass er als staatenloser Palästinenser in den Vereinigten Arabischen Emiraten (im Folgenden: Emirate) geboren sei und dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gelebt habe. Zu seinem Herkunftsstaat befragt gab er an, aus Gaza zu kommen. Sein Vater sei von Gaza nach Ägypten ausgewandert. Dazu finden sich im Akt Kopien einer vom Gesundheitsministerium der Emirate ausgestellte Geburtsurkunde des BF, ein in den Emiraten ausgestellter Führerschein des BF, diverse Schul- und Ausbildungszertifikate des BF aus den Emiraten sowie die Kopie eines von UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) ausgestelltes "Family Record" mit "Printing Date: XXXX " für das " XXXX " in Gaza, in dem der BF unter den Namen " XXXX ", geb. " XXXX " als Sohn von " XXXX " angeführt sein dürfte. Weiters waren dem Akt u.a Kopien ägyptischer Reisepässe, die offenbar auf die zwei Kinder und Ehefrau des BF ausgestellt wurden, bei denen als Nationalität "Palestine" angeführt ist, zu entnehmen. Der BF hat offenbar selbst im Original einen im Mai 2013 ausgestellten, bis Mai 2018 gültigen ägyptischen Reisepass für Palästinenser sowie einen laut bekämpften Bescheid offenbar bis 25.03.2018 oder 15.05.2018 gültigen (vgl. S. 10 bekämpfter Bescheid) Aufenthaltstitel für die Emirate vorgelegt. Diesbezüglich finden sich keine Kopien im Akt. Laut seinen Angaben halten sich sowohl seine Frau, seine zwei Kinder sowie seine Eltern, 5 Brüder und 4 Schwestern in den Emiraten auf. Zu seinen Fluchtgründen hinsichtlich der Emirate brachte der BF in der Einvernahme beim Bundesamt am 24.07.2017 im Wesentlichen Diskriminierungen wegen seiner palästinensischen Herkunft, ständige Unsicherheit über den Aufenthaltsstatus und den Verlust seines Arbeitsplatzes vor. Weiters sei der BF auch unter Vorwurf eines Drogendelikts vorübergehend inhaftiert gewesen. Er habe am 18.12.2015 legal die Emirate verlassen. Als unmittelbaren Ausreisegrund gab er an, dass er keine Arbeit gefunden habe und täglich Strafen zahlen hätte müssen. Bei einer Rückkehr in die Emirate befürchte er, dass man ihn "umbringen" würde. Zu diesen Befürchtungen wurde der BF jedoch nicht weiter befragt. Zu Gaza wurde der BF überhaupt nicht befragt.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.12.2017, Zl. 1100785010 - 160010898/BMI-BFA WIEN AST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Abs. 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Emirate abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Emirate zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde der BF für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

3. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2018, Zl. W182 2181172-1/8E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass der BF nur äußerst oberflächlich zu seiner Situation in den Emiraten befragt worden sei und auch keine Feststellungen zur dortigen Situation von staatenlosen Palästinensern getroffen worden seien, weiters sei er auch nicht dazu befragt worden, ob er einen konkreten "Schutz" oder "Beistand" seitens der UNRWA tatsächlich genossen habe.

4. In einer neuerlichen Einvernahme beim Bundesamt am 09.04.2018 brachte der BF auf Nachfragen im Wesentlichen vor, dass sein Vater sich bei der UNRWA registrieren habe lassen, der BF selbst jedoch nie eine Leistung der UNRWA bezogen habe. Er sei als kleines Kind in Gaza gewesen. Er habe dort nie Probleme gehabt. Im Fall einer Rückkehr würde er die Unterstützung der UNRWA erhalten. Der BF habe mehrere Onkel väterlicherseits sowie Cousins und Cousinen, die im Lager XXXX in Gaza leben und die Unterstützung der UNRWA erhalten würden. Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in die Emirate befragt, gab der BF an, dass er in einem Telefongespräch mit seiner Frau XXXX beschimpft habe. "Vielleicht" werde er deswegen dort eingesperrt. Gegen ihn liege dort nichts vor. Auch seine Gattin habe ihm nichts über Probleme wegen des Telefongesprächs mit den Behörden in XXXX erzählt. Die Frage, ob er jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und strafrechtlich verurteilt worden sei, verneinte der BF. Auf Vorhalt, dass er bei der letzten Einvernahme behauptet habe, dass er im Gefängnis gewesen sei, erklärte der BF, dass er im April 2013 oder 2014 für eine Woche eingesperrt worden sei, da seine Telefonnummer im Handy eines Mannes, der mit Drogen erwischt worden sei, gespeichert gewesen sei. Es habe jedoch keine Anklage gegen ihn gegeben, sondern sei er von der Polizei nur unter Druck gesetzt worden. Auf Nachfragen, ob er in einem Land konkret und individuell verfolgt werde, erklärte der BF, nirgendwo verfolgt zu werden. Der BF verneinte auf Nachfragen, dass er bei einer Rückkehr befürchte, umgebracht zu werden. Dies habe er nie gesagt. Dem BF wurden u.a. Länderfeststellungen zu den Emiraten bzw. zur dortigen Situation von Staatenlosen zu Kenntnis gebracht.

5. Der BF wurde am XXXX von einer Staatsanwaltschaft wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG angeklagt. Mit Verfahrensanordnung vom 09.04.2018 wurde gegen den BF gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 wegen Straffälligkeit der Verlust des Aufenthaltsstitels ausgesprochen.

Gegen den BF als Angeklagten wurde wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG bei einem Bezirksgericht für den XXXX eine Hauptverhandlung anberaumt. Zu einer Verurteilung ist es nicht gekommen, der BF ist unbescholten.

6.1. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 31.08.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Vereinigte Arabische Emirate (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Vereinigten Arabischen Emirate und Palästinensischen Gebiete - Gaza zulässig sei (Spruchpunkt V.). Mit Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.). Mit Spruchpunkt VIII. wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren habe.

6.2. Seitens des Bundesamtes wurde u.a. festgestellt, dass die Identität des BF feststehe. Er sei staatenloser Palästinenser, der in den Emiraten geboren sei, dort 12 Jahre lang die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen habe, an einer Fachhochschule studiert und danach noch mehrere Jahre in den Emiraten gearbeitet habe. Aus persönlichen und wirtschaftlichen Motiven habe er im Dezember 2015 die Emirate verlassen und habe im Jänner 2016 in Österreich einen Asylantrag gestellt. In den Emiraten halten sich die Eltern, die Geschwister, die Ehefrau sowie zwei Kinder des BF auf. Es könne keine lebensbedrohliche Erkrankung des BF festgestellt werden, welche ein Rückkehrhindernis begründen würde. Der BF sei arbeitsfähig. Der BF besitze einen ägyptischen Reisepass für Palästinenser. Er sei beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) im Lager XXXX (Gaza) als Flüchtling registriert und sei berechtigt dort Leistungen in Anspruch zu nehmen. Er könne sich im Falle einer Rückkehr nach Gaza als palästinensischer Flüchtling unter den Schutz der UNRWA in Gaza stellen und weitere Hilfsleistungen in Anspruch nehmen. Er könne im Fall einer Rückkehr Unterstützung durch seine in den palästinensischen Gebieten -Gaza lebenden Verwandten erhalten. Bei einer Rückkehr sowohl in die Emirate als auch in die Palästinensischen Gebiete - Gaza liefe er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und in eine aussichtslose Lage zu geraten. Es sei aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass eine Rückkehr des BF in die Emirate oder in die Palästinensischen Gebiete keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Der BF habe in Österreich keine Familienangehörigen. Er verfüge über geringe Kenntnisse in Deutsch und habe auch keine Unterlagen über integrative Maßnahmen im Bundesgebiet vorlegen können. Eine Vereins- oder Organisationszugehörigkeit im Bundesgebiet habe nicht festgestellt werden können. Er sei derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und lebe von der Grundversorgung.

6.3. Zur Situation in den Arabischen Emiraten wurde im bekämpften Bescheid wie folgt festgestellt:

"[...]

Politische Lage

Die Vereinten Arabischen Emirate sind eine Föderation aus sieben semiautonomen Emiraten. Die

Herrscher der Emirate bilden den Obersten Bundesrat, der aus seinen eigenen Reihen einen Präsidenten

und einen Vizepräsidenten wählt. Der Präsident wiederum ernennt den Premierminister und das Kabinett.

2009 wurde der Herrscher von Abu Dhabi Scheich Khalifa bin Zayed al-Nahyan zum zweiten Mal für die

fünfjährige Amtszeit zum Präsidenten gewählt. Zurzeit führt sein Bruder der Kronprinz Mohammed bin

Zayed al-Nahyan faktisch alle Amtsgeschäfte (USDOS 13.04.2016, vgl. DAA 03.2016). Das Kabinett

besteht zurzeit aus 29 Mitgliedern, von denen acht Frauen sind. Der Nationale Bundesrat (Federal

National Council - FNC) besteht aus 40 Mitgliedern, von denen die Hälfte anteilsmäßig aus den sieben

Emiraten ernannt wird. Die andere Hälfte wird von einem Wahlgremium gewählt, das aus

wahlberechtigten Staatsbürgern besteht. Wer wahlberechtigt ist, wird vom Obersten Bundesrat

entschieden und ist intransparent. 2015 bestand die zugelassene Wählerschaft aus mehr als 224.000

Mitgliedern, also ca. einem Fünftel der Staatsbürger, die Wahlbeteiligung betrug 35 Prozent. Der FNC ist

eine beratende Institution, die Gesetzesvorschläge prüft und Änderungsvorschläge einbringen kann (FH

27.01.2016).

Politische Parteien sind in den Vereinigten Arabischen Emiraten verboten. Politische Ämter kann man vor

allem durch Loyalität des eigenen Stammes oder durch wirtschaftliche Macht erlangen. Seit 2011 gehen

die VAE aggressiv gegen mutmaßliche Mitglieder der Association for Reform and Guidance (al-Islah) vor,

eine Gruppe, die 1974 gegründet wurde, um friedlich für eine demokratische Reform des Landes

einzutreten. Die mutmaßlichen Mitglieder werden beschuldigt für die Muslimbruderschaft zu agieren und

die Regierung stürzen zu wollen. Die Regierung hat 2014 die Muslimbruderschaft offiziell zu einer

Terrororganisation erklärt.

Staatsbürger der VAE haben die Möglichkeit, ihre Anliegen in einer traditionellen "majlis" (Ratssitzung)

vorzubringen. Die Teilnahme ist StaatsbürgerInnen vorbehalten und die Teilnahme von Frauen an diesen

Ratssitzungen ist beschränkt. Die Staatsbürgerschaft zu erlangen, ist sehr schwierig. Nur etwa 15% der

Bevölkerung der VAE besitzen eine Staatsbürgerschaft, und so haben Nicht-StaatsbürgerInnen kaum eine

Möglichkeit zur politischen Partizipation (FH 27.01.2016).

Die Regierung kann die Reisepässe und Staatsbürgerschaften eingebürgerter Staatsbürger aufgrund von

kriminellen oder politisch provokativen Handlungen für ungültig erklären, was jedoch im Gegensatz zu

vorherigen Jahren im Jahr 2015 nicht vorgekommen ist.

Die VAE werden als eines der am wenigsten korrupten Länder im Nahen Osten angesehen, und die

Regierung hat in den letzten Jahren Schritte unternommen, um die Bürokratie effizienter zu gestalten.

Trotz allem ist die Transparenz in der Regierung generell niedrig (FH 27.01.2016).

Die Föderalgewalt gilt in den VAE unter anderem für auswärtige Angelegenheiten, Polizei, Verteidigung,

Verkehrswesen, Erziehung, Gesundheitspolitik, Währung, Pass- und Ausländerrecht. In der Praxis haben

die einzelnen Emirate jedoch noch immer großen Einfluss auf diese Bereiche. In Bezug auf die Wirtschaft

agieren die Emirate autonom, besonders im Erdölsektor (DAA 03.2016).

Quellen:

-

DAA - Deutsches Auswärtiges Amt (03.2016): Vereinte Arabische Emirate - Staatsaufbau/Innenpolitik,

http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/VereinigteArabischeEmirate/Innenpolitik_node.html, Zugriff

10.08.2016

-

FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 - United Arab Emirates,

https://www.ecoi.net/local_link/327753/468459_de.html, Zugriff 10.08.2016

-

USDOS - US Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 - United Arab

Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 10.08.2016

Sicherheitslage

Die persönliche Sicherheit in den Vereinigten Arabischen Emiraten ist generell gewährleistet, und es gibt

kaum Diebstähle und wenige Gewaltverbrechen. Trotzdem können Terrorakte, auch wenn das Land

davon in den letzten Jahren verschont geblieben ist, nicht ausgeschlossen werden. Die VAE sind, wie

auch andere arabische Staaten, Teil der Koalition gegen den Terror an militärischen Angriffen auf

Stellungen der Islamisten in Syrien und im Irak beteiligt. Drohungen der Islamisten richten sich gegen

Staaten dieser Koalition (BMEIA 18.08.2016 vgl. DAA).

Im Dezember 2014 wurde eine US-amerikanische Staatsbürgerin in einem Einkaufszentrum in Abu Dhabi

erstochen. Die Tat wurde von einem Gericht als terroristisch motiviert eingestuft (DAA 18.08.2016).

Quellen:

-

BMEIA - Bundesministerium für Europa Integration und Äußeres, Stand 18.08.2016 (Unverändert gültig seit:

15.06.2016): Vereinigte Arabische Emirate - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/

reiseinformation/land/vereinigte-arabische-emirate/, Zugriff 18.08.2016

-

DAA - Deutsches Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise Vereinigte Arabische Emirate, Stand

18.08.2016 (Unverändert gültig seit: 04.04.2016), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-

SiHi/VereinigteArabischeEmirateSicherheit.html, Zugriff 18.08.2016

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Justizsystem ist in Scharia-Gerichte, die auf Basis des islamischen Rechts in

Familienangelegenheiten und bei Verbrechen urteilen, und weltliche Gerichte, die sich um zivilrechtliche

Angelegenheiten kümmern, aufgeteilt (FH 27.01.2016).

Die Verfassung garantiert das Recht auf eine faire Gerichtsverhandlung und generell setzt die Justiz

dieses Recht durch. Das Gesetz sieht Angeklagte als unschuldig an, bis ihre Schuld bewiesen ist. Nach

dem Gesetz hat ein Angeklagter das Recht sofort und im Detail über alle Anklagepunkte informiert zu

werden. Des Weiteren sieht das Gesetz vor, dass alle Prozesse auf Arabisch durchgeführt werden. Trotz

des Rechts des Angeklagten auf einen Übersetzer gab es Berichte, dass die Behörden nicht immer einen

Übersetzer zur Verfügung gestellt haben, oder dass die Übersetzung schlecht war.

Laut Verfassung gibt es das Recht auf eine öffentliche Verhandlung, außer in Fällen der nationalen

Sicherheit, oder wenn der Richter den Fall als schlecht für die öffentliche Moral ansieht. Es gibt keine

Geschworenengerichtsverhandlungen. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Verhandlung anwesend zu

sein und ein begrenztes Recht auf juristische Beratung bei Gericht. Während er auf eine Entscheidung für

die offiziellen Anklagepunkte in einer Polizeistation oder dem Büro des Staatsanwaltes wartet, hat ein

Angeklagter kein Recht auf einen Rechtsbeistand. In allen Fällen von Kapitalverbrechen oder einer

möglichen lebenslangen Haftstrafe hat der Angeklagte das Recht auf Rechtsberatung, die vom Staat zur

Verfügung gestellt wird. Das Gericht kann nach Belieben auch Rechtsberatung zur Verfügung stellen bei

Fällen von Straftaten, die mit einer Haftstrafe von drei bis zu 15 Jahren geahndet werden. Angeklagte und

deren Anwälte können Zeugen vorbringen und jene Zeugen befragen, die gegen sie vorgebracht werden.

Die Verteidigung hat das Recht relevante Beweise von der Regierung zu erhalten, was jedoch nicht immer

der Fall ist, besonders in Fällen der Staatsicherheit. Angeklagte haben das Recht, nicht zu einem

Geständnis gezwungen zu werden (USDOS 13.04.2016).

Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz, in der Praxis werden Gerichtsurteile jedoch von

der politischen Führung geprüft und außerdem von Nepotismus beeinflusst. Der Tradition folgend,

behielten manche Büros von lokalen Herrschern die Praxis bei, straf- und zivilrechtliche Fälle zu prüfen,

bevor sie diese den Staatsanwälten übermittelten. Die Büros prüften außerdem Urteile, die Richter

verhängt haben, genehmigten die Entlassung aller Gefangenen, die ihre Haftstrafe beendet hatten, und

schickten Fälle an die Gerichte zurück, wenn sie nicht mit den Urteilen einverstanden waren.

Die Behörden behandeln Nicht-Staatsbürger häufig anders als Staatsbürger. Wenn die Behörden einen

ausländischen Staatsbürger eines Verbrechens gegen die Sittlichkeit verdächtigen, so wird dieser oft

deportiert ohne Rückgriff auf das Justizsystem. In manchen Fälle kommen ausländische Staatsbürger, die

eines Verbrechens bezichtigt werden, auf Kaution frei, dies liegt im Ermessen des Richters. Es gab

Berichte, dass der föderale Geheimdienst, das Direktorat für Staatssicherheit, sich in

Justizangelegenheiten eingemischt hat. Die Justiz besteht großteils aus vertragsgebundenen

ausländischen Bürgern, die Opfer von möglicher Deportation sein können, was die Unabhängigkeit vom

Staat weiter negativ beeinflussen könnte. Es gibt keine funktionierende Trennung zwischen Exekutive und

Judikative.

Im Falle eines Todesurteils kann ein verurteilter Angeklagter beim Herrscher des Emirats, in dem das

Verbrechen begangen wurde, oder beim Präsidenten der Föderation eine Berufung beantragen. In einem

Mordfall muss die Familie des Opfers einer Aufhebung des Todesurteils zustimmen. Die Regierung

verhandelt üblicherweise mit der Familie des Opfers über die Zahlung eines Blutgeldes im Austausch für

die Vergebung und eine Minderung des Todesurteils. Um einen Freispruch wieder aufzuheben, muss dies

vom Berufungsgericht einstimmig beschlossen werden.

Scharia-Gerichte, die in Fällen des Kriminal- und Familienrechts urteilen, können Körperstrafen wie z.B.

Auspeitschen als Bestrafung für Ehebruch, Prostitution, außerehelichen Geschlechtsverkehr,

außereheliche Schwangerschaft, üble Nachrede und Drogen- oder Alkoholmissbrauch einsetzen. In

manchen Fällen verhängten Scharia-Gerichte während des Fastenmonats Ramadan schwerere Strafen.

Außerdem gab es Berichte, dass die Gerichte diese Bestrafungen bei Muslimen strikter anwendeten

(USDOS 13.04.2016).

Quellen:

-

FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 - United Arab Emirates,

https://www.ecoi.net/local_link/327753/468459_de.html, Zugriff 10.08.2016

-

USDOS - US Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 - United Arab

Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 10.08.2016

Sicherheitsbehörden

Jedes der sieben Emirate hat eine lokale Polizei, genannt Generaldirektorat, welche offiziell zum

Innenministerium gehört. Alle Generaldirektorate vollstrecken die Gesetze ihres jeweiligen Emirates

autonom. Außerdem vollstrecken sie die Gesetze der Föderation innerhalb ihrer Emirate, wobei sie in

unterschiedlichem Ausmaß miteinander kooperieren. Die Föderationsregierung unterhält bewaffnete

Streitkräfte für die äußere Sicherheit. Die Generaldirektionen, die föderalen Sicherheitskräfte und die

Regierung unterhalten effektive Mechanismen zur Korruptionsbekämpfung und -Bestrafung. Es gab keine

Berichte von Straffreiheit unter den Sicherheitskräften (USDOS 27.01.2016). Es gab jedoch Berichte von

willkürlichen Verhaftungen und Arrest, besonders von ausländischen Staatsbürgern (FH 27.01.2016).

Quellen:

-

FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 - United Arab Emirates,

https://www.ecoi.net/local_link/327753/468459_de.html, Zugriff 10.08.2016

-

USDOS - US Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 - United Arab

Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 10.08.2016

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung der VAE verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche und entwürdigende

Bestrafungen und Behandlungen. Es gab jedoch Berichte von Gefangenen in Fällen von Verbrechen

gegen die Staatsicherheit, die gefoltert wurden.

Scharia-Gerichte, die nach dem islamischen Recht urteilen, können Auspeitschen als Strafe für

verschiedene Vergehen verhängen. Das Strafgesetzbuch sieht außerdem vor, dass eine Person Blutgeld

("diya") an die Familie des Opfers bezahlen muss in Fällen, wo ein Unfall oder ein Verbrechen den Tod

einer anderen Person verursacht hat (USDOS 13.04.2016).

Mehrere Personen gaben an, dass die Regierung sie verschwinden hat lassen und, dass sie während

ihrer Haft gefoltert und misshandelt wurden (AI 24.02.2016 vgl. HRW 27.01.2016).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (24.02.2016): Amnesty international Report 2015/16 - The State of the World's Human

Rights - United Arab Emirates,

https://www.ecoi.net/local_link/319704/466555_de.html, Zugriff 11.08.2016

-

HRW - Human Rights Watch (27.01.2016): World Report 2016 - United Arab Emirates,

https://www.ecoi.net/local_link/318420/457423_de.html, Zugriff 11.08.2016

-

USDOS - US Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 - United Arab

Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 11.08.2016

Korruption

Die VAE werden als eines der am wenigsten korrupten Länder im Nahen Osten angesehen und die

Regierung hat in den letzten Jahren Schritte unternommen, um die Bürokratie effizienter zu gestalten. Die

Vereinigten Arabischen Emirate belegen auf dem Corruption Perception Index aus 2015 von

Transparency International Platz 23 von 168. Trotz allem ist die Transparenz in der Regierung generell

niedrig (FH 27.01.2016).

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, welche generell vom Staat effektiv durchgesetzt werden. Es

gab jedoch vereinzelte Berichte von staatlicher Korruption. Außerdem gab es häufig Vorfälle von

Nepotismus bei der Vergabe von Ämtern und Verträgen. Das Justiz- und das Innenministerium sind für die

Bekämpfung von staatlicher Korruption zuständig. Die Regierung unternimmt Schritte zur Bekämpfung

von staatlicher Korruption, z.B. wurden im April zwei Polizisten in Dubai verhaftet, weil sie Polizeiberichte

gefälscht hatten (USDOS 13.04.2016).

Quellen:

-

FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 - United Arab Emirates,

https://www.ecoi.net/local_link/327753/468459_de.html, Zugriff 11.08.2016

-

USDOS - US Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 - United Arab

Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 11.08.2016

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Das Gesetz garantiert eine begrenzte Vereinigungsfreiheit. Politische Organisationen, politische Parteien

und Gewerkschaften sind verboten. Alle Vereine und NGOs müssen sich beim Ministerium für Soziales

registrieren und viele erhielten staatliche Subventionen. Die Bedingungen für die Registrierung sehen vor,

dass alle stimmberechtigten Organisationsmitglieder sowie die Vorstände der Organisationen Emiratis

sein müssen, was fast 90 Prozent der Bevölkerung an der vollen Teilnahme an solchen Organisationen

ausschließt. Außerdem müssen Vereine den Zensurregelungen der Regierung folgen, und die

Zustimmung der Regierung einholen, bevor sie Material veröffentlichen.

Vor Ort gab es zwei Menschenrechtsorganisationen: zum einen die von der Regierung unterstützte

Emirates Association for Human Rights (EHRA), die sich auf Menschenrechtsverletzungen konzentriert,

wie zum Beispiel bezogen auf Arbeitsbedingungen, Rechte von Staatenlosen und das Wohlbefinden und

die Behandlung von Gefangenen. Mehrere Mitglieder der EHRA arbeiteten für die Regierung, und die

Organisation erhielt auch finanzielle Mittel von staatlicher Seite. Trotzdem sieht sich die EHRA als

unabhängig und neutral an, ohne die Einmischung der Regierung, abgesehen von den Bedingungen, die

alle Organisationen im Land erfüllen müssen. Zum zweiten die staatlich geförderte Emirates Association

for Lawyers and Legal Council (ehemals Jurists' Association Human Rights Administration), welche sich

auf Menschenrechtsbildung konzentriert und auch Seminare und Symposien zum Thema Menschenrechte

abhaltet.

Die Regierung regelt und fördert die Teilnahme von NGO-Mitgliedern an Veranstaltungen außerhalb des

Landes. Alle Teilnehmer müssen eine Erlaubnis der Regierung bekommen, bevor sie solche

Veranstaltungen besuchen dürfen.

Internationale Menschenrechtsorganisationen dürfen keinen Sitz in den VAE haben, jedoch dürfen

Repräsentanten der Organisationen eingeschränkt das Land besuchen (USDOS 13.04.2016).

Im Mai 2015 wurde einem Repräsentanten von Amnesty International die Einreise nach Dubai verweigert.

Er wäre eingeladen gewesen, bei einer Konferenz über die Rechte von Arbeitsmigranten zu sprechen.

(FH 27.01.2016 vgl. USDOS 13.04.2016 vgl. AI 24.02.2016).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (24.02.2016): Amnesty international Report 2015/16 - The State of the World's

Human Rights - United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/319704/466555_de.html, Zugriff

12.08.2016

-

FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 - United Arab Emirates,

https://www.ecoi.net/local_link/327753/468459_de.html, Zugriff 12.08.2016

-

USDOS - US Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 - United Arab

Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 12.08.2016

Allgemeine Menschenrechtslage

Laut USDOS sind die drei markantesten Menschenrechtsverletzungen:

die fehlende Möglichkeit, die

Regierung zu verändern, Einschränkungen von bürgerlichen Freiheiten (unter anderem Redefreiheit,

Pressefreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Freiheit der Internetnutzung) und

Festnahmen ohne Anklage, Isolationshaft sowie überlange Haft vor der Gerichtsverhandlung.

Menschenhandel, Misshandlung und sexueller Missbrauch von ausländischen Hausangestellten und

Beeinträchtigung kommen noch immer vor, wobei die Regierung Maßnahmen unternimmt, um diese zu

verhindern. Die Regierung hat allerdings die Rechte von Arbeitern weiter eingeschränkt (USDOS

13.04.2016).

Die Regierung macht sich das Antiterrorismusgesetz zunutze, um Kritik am Regime zu kriminalisieren (FH

27.01.2016).

Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Vereinigungsfreiheit wurden durch ein Gesetz zur

Bekämpfung von Diskriminierung und Hassreden weiter unterdrückt. Regierungskritiker wurden

festgenommen und strafrechtlich verfolgt. Es gab Fälle von Folter und anderen Misshandlungen und in

Gefängnissen befanden sich weiterhin politische Gefangene, die in unfairen Prozessen verurteilt worden

waren (AI 24.02.2016).

Die Sicherheitskräfte ließen zahlreiche Menschen, die die Regierung kritisierten, verschwinden (HRW

27.01.2016).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (24.02.2016): Amnesty international Report 2015/16 - The State of the World's

Human Rights - United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/319704/466555_de.html, Zugriff

12.08.2016

-

FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 - United Arab Emirates,

https://www.ecoi.net/local_link/327753/468459_de.html, Zugriff 12.08.2016

-

HRW - Human Rights Watch (27.01.2016): World Report 2016 - United Arab Emirates,

https://www.ecoi.net/local_link/318420/457423_de.html, Zugriff 12.08.2016

Todesstrafe

Das Gesetz zur Bekämpfung von Terrorismus sieht die Todesstrafe für Verbrechen vor, die die "nationale

Einheit und den sozialen Frieden" untergraben, selbst wenn die Tat nicht Gewalt beinhaltete oder

beabsichtigte (HRW 27.01.2016). Laut Scharia-Recht kann für gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr

die Todesstrafe verhängt werden (USDOS 13.04.2016). Auch Mord kann weiterhin mit der Todesstrafe

geahndet werden. Es wurden mehrere Todesurteile verhängt und eine Gefangene wurde 2015

hingerichtet. Laut Amnesty International hatte sie keine Möglichkeit, Rechtsmittel gegen das Urteil

einzulegen (AI 24.02.2016).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (24.02.2016): Amnesty international Report 2015/16 - The State of the World's Human

Rights - United Arab Emirates,

https://www.ecoi.net/local_link/319704/466555_de.html, Zugriff 12.08.2016

-

HRW - Human Rights Watch (27.01.2016): World Report 2016 - United Arab Emirates,

https://www.ecoi.net/local_link/318420/457423_de.html, Zugriff 12.08.2016

-

USDOS - US Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 - United Arab

Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 12.08.2016

Religionsfreiheit

Ca. 85% der Staatsbürger sind Sunniten und 14% Schiiten. 1% der Staatsbürger gehört anderen

islamischen Glaubensrichtungen an, z.B. die Drusen. Der Großteil der in den VAE lebenden Ausländer

sind Muslime, 9% sind Christen und 15% gehören anderen Religionen an, den größten Anteil haben

Hindus (LIPortal 06.2016).

Die Verfassung nennt den Islam als Staatsreligion. Sie garantiert Religionsfreiheit, solange diese nicht

gegen die öffentliche Ordnung oder Moral verstößt. Laut Verfassung sind alle Personen vom dem Gesetz

gleich, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit. Das Gesetz verbietet Blasphemie, Missionierung

durch Nicht-Muslime und Konvertierung vom Islam zu einer anderen Glaubensrichtung.

Ein neues Antidiskriminierungsgesetz verbietet unter anderem Diskriminierung aufgrund der

Religionszugehörigkeit, aber auch von Vergehen, die die Regierung als religiösen Hass provozierend oder

als beleidigend für die Religion ansieht. Es gab wiederholt Festnahmen und Verurteilungen von Personen,

die als extremistisch verdächtigt wurden. Die von der Regierung kontrollierten Internetanbieter blockieren

Seiten, die den Islam kritisieren oder Ansichten vertreten, die die Regierung als extremistisch ansieht. Es

wurde außerdem berichtet, dass ein Christ mit ausländischer Staatsbürgerschaft, der in den VAE lebte,

deportiert wurde, weil er seinen Glauben mit anderen Personen diskutiert habe. Es gab Fälle, in denen

Gerichtsurteile milder ausfiel

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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