RS Vwgh 1983/6/10 81/04/0122

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Veröffentlicht am 10.06.1983
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Verwaltungsverfahren - AVG
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art8
B-VG Art9

Rechtssatz

Gemäß Art 8 B-VG haben sich die Behörden der deutschen Sprache als Amtssprache zu bedienen. Der Gebrauch einer anderen Sprache als der deutschen Amtssprache ist - von sich allenfalls aus Art 9 Abs 1 B-VG ergebenden Fällen abgesehen -, nur dort zugelassen, wo dies gesetzlich normiert ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981040122.X01

Im RIS seit

29.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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