Index
StVONorm
StVO 1960 §11 Abs2Rechtssatz
Kann ein anderer Verkehrsteilnehmer durch das Verhalten des die Fahrtrichtung ändernden oder den Fahrstreifen wechselnden Verkehrsteilnehmers bei Bedachtnahme auf alle gegebenen Möglichkeiten nicht berührt werden, dann kann er nicht zu den anderen Straßenbenützern gerechnet werden, denen die Absicht des Verlassens der bisher verfolgten Fahrtrichtung oder des Fahrstreifens anzuzeigen ist (Hinweis E 17.4.1970, 0751/69).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983020269.X03Im RIS seit
29.06.2020Zuletzt aktualisiert am
29.06.2020