TE Vwgh Erkenntnis 1986/5/22 85/02/0270

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Veröffentlicht am 22.05.1986
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Index

StVO

Norm

StVO 1960 §11 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kowalski, über die Beschwerde des I B in W, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien I, Domgasse 6, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. November 1985, Zl. MA 70-X/B 51/85/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 22. Februar 1984 erstattete ein Beamter der Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer die Anzeige unter anderem deshalb, weil dieser am 21. Februar 1984 um

18.12 Uhr in Wien 2, Franzensbrückenstraße-Czerningasse Richtung Praterstern mit einem dem Kennzeichen bestimmten Pkw fahrend unmittelbar vor der Einfahrt in den Praterstern wieder auf den äußersten Fahrstreifen übergewechselt habe, ohne dies anzuzeigen, obwohl dies für den nachfolgenden Verkehr von Bedeutung und erforderlich gewesen sei; es seien mehrere Fahrzeuge (aufgelockerte Kolonne) in die gleiche Richtung gefahren. Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 3. April 1984 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem vorgeworfen, er habe zur genannten Zeit am genannten Ort den Fahrstreifen gewechselt, ohne dies vorher anzuzeigen; er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 begangen; es wurde eine Geld- und eine Ersatzarreststrafe verhängt. Infolge rechtzeitigen Einspruches gegen die Strafverfügung wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. In dessen Zuge erging am 7. Mai 1984 ein Beschuldigten-Ladungsbescheid an den Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsanwaltes (Bescheidzustellung am 9. Mai 1984). Nach dem Inhalt dieses Ladungsbescheides wurden dem Beschwerdeführer "Verwaltungsübertretungen vom 21. 2. 1984" zur Last gelegt, ferner ist darin angeführt "Kenntnisnahme des Akteninhaltes"; der Beschwerdeführer oder sein Vertreter wurden aufgefordert, zu bestimmter Zeit beim Bundespolizeikommissariat Innere Stadt Wien zu erscheinen. Am 23. Mai 1984 wurde eine Niederschrift mit dem rechtsanwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers vor der genannten Behörde aufgenommen; nach Kenntnisnahme des Akteninhaltes, so erklärte der Rechtsanwalt, werde er eine schriftliche Stellungnahme binnen zwei Wochen direkt an die erkennende Behörde erbringen.

In der Folge wurden im Ermittlungsverfahren zwei - allerdings nicht datierte - Zeugenvernehmungen von Sicherheitswachebeamten durchgeführt; der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers nahm auch am 18. September 1984 Akteneinsicht.

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. März 1985 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem zum Vorwurf gemacht, zur oben genannten Zeit am oben genannten Ort den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt zu haben, so daß sich andere Straßenbenützer auf den Vorgang nicht hatten einstellen können. Die rechtliche Qualifikation war dieselbe wie in der Strafverfügung. Über Berufung des Beschwerdeführers auch gegen diesen Punkt des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestätigte die Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 5. November 1985 unter anderem diesen Schuldspruch mit der Maßgabe, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten habe:

"4. in Wien 2, Franzensbrückenstraße auf der Höhe der Kreuzung mit der Hedwiggasse einen Fahrstreifenwechsel auf den zweiten Fahrstreifen durchgeführt, ohne dies so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Verkehrsteilnehmer darauf hätten einstellen können, obwohl dies notwendig gewesen wäre."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde nur insofern, als der Schuldspruch nach § 11 Abs. 2 StVO bestätigt wurde. Geltend gemacht wird Rechtswidrigkeit des Inhalts, da jene Tatumschreibung, die im Straferkenntnis vom 19. März 1985 erfolgte, dem Beschwerdeführer außerhalb der Verjährungsfrist angelastet worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 11 Abs. 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können.

Auch die gänzliche Unterlassung der Fahrtrichtungsanzeige erfüllt diesen Tatbestand, allerdings unter der Voraussetzung, daß andere Straßenbenützer durch den beabsichtigten Vorgang behindert oder gefährdet werden können (vgl. Erkenntnisse vom 8. April 1964, Slg. N.F. Nr. 6294/A; vom 23. März 1984, Zl. 83/02/0269; vom 24. Oktober 1984, Zl. 84/02B/0009). Die in der Anzeige angeführten, oben wiedergegebenen Worte "obwohl es für den nach nachfolgenden Verkehr von Bedeutung und erforderlich gewesen wäre; es fuhren mehrere Fahrzeuge (aufgelockerte Kolonne) in die gleiche Richtung" erfüllen diesen Tatbestand.

In dem auf den Beschuldigten-Ladungsbescheid folgenden Vorhalt des gesamten Akteninhaltes gegenüber dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 23. Mai 1984, somit noch innerhalb der Verjährungsfrist, liegt eine taugliche Verfolgungshandlung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11.525/A). Das Straferkenntnis und der darauf folgende Berufungsbescheid konnten daher, ohne gegen die Verjährungsbestimmungen zu verstoßen, diese Sachverhaltselemente in ihren Spruch aufnehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies geprüft, ob die im Berufungsbescheid erfolgte Tatortumschreibung "in Wien 2, Franzensbrückenstraße auf Höhe der Kreuzung mit der Hedwiggasse" mit der Tatortumschreibung in der Anzeige "in Wien 2, Franzensbrückenstraße-Czerningasse Richtung Praterstern ...unmittelbar vor der Einfahrt Praterstern" übereinstimmt. Auf Grund der im Verwaltungsstrafakt erliegenden maßstabgetreuen Planausschnitte Seite 21 und Seite 40 ff, zu denen dem Beschwerdeführer jeweils Parteiengehör eingeräumt wurde, ist erwiesen, daß sich die Kreuzung der Franzensbrückenstraße mit der Hedwiggasse unmittelbar vor der Einmündung der Franzensbrückenstraße in den Praterstern befindet; es liegt also Identität des in der Anzeige und des im Berufungsbescheid umschriebenen Tatortes vor. Daher verstieß der Berufungsbescheid auch in dieser Hinsicht nicht gegen die Bestimmungen über die Verfolgungsverjährung.

Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 22. Mai 1986

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985020270.X00

Im RIS seit

29.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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