RS Vwgh 2020/4/5 Ra 2020/02/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2020
beobachten
merken

Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §39 Abs1
VwGG §30 Abs2
WettenG Wr 2016 §23 Abs2

Rechtssatz

Stattgebung hinsichtlich des Verfalls - Übertretung des Wiener Wettengesetzes - Bei einer Beschlagnahme handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme der Entziehung eines Gegenstands aus der Verfügungsmacht eines Betroffenen mit dem Zweck der Sicherung während des Verfahrens darüber, was mit dem Gegenstand endgültig zu geschehen hat. Eine gemäß § 39 Abs. 1 VStG verfügte Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn das zugrunde liegende Strafverfahren rechtskräftig eingestellt oder rechtskräftig der Verfall - zu dessen Sicherung sie verfügt wurde - ausgesprochen wird, weil eine Beschlagnahme in einem Verfallsbescheid oder Einstellungsbescheid "gleichsam aufgeht" und außer Kraft tritt, "ohne dass es ihrer ausdrücklichen Außerkraftsetzung bedürfte" und der Rechtstitel für die Entziehung von Gegenständen aus dem Gewahrsam nunmehr im Straferkenntnis zu finden ist. Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch den Ausspruch des Verfalls erreicht, oder steht fest, dass der Zweck der Beschlagnahme nicht mehr gegeben ist, dann hat der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung verloren. Eine rechtskräftig verfügte Beschlagnahme nach § 39 VStG endet daher in der Regel nicht mit der Erlassung eines Aufhebungsbescheids. Das Ende einer solchen Beschlagnahme tritt vielmehr mit dem Eintreten bestimmter rechtlich relevanter Umstände ein, welche die Beendigung der Beschlagnahme ohne eigenen Rechtsakt bewirken (vgl. VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0103). Das gilt auch für die hier erfolgte Beschlagnahme nach § 23 Abs. 2 Wiener Wettengesetz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020057.L03

Im RIS seit

29.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten