RS Vwgh 2020/4/5 Ra 2020/02/0057

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Veröffentlicht am 05.04.2020
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §39
VwGG §30 Abs2
WettenG Wr 2016 §24 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung hinsichtlich des Verfalls - Übertretung des Wiener Wettengesetzes - Im Revisionsfall wurde den mitbeteiligten Parteien mit dem (die erstinstanzliche Beschlagnahme und Verfallserklärungen aufhebenden) angefochtenen Erkenntnis das Recht eingeräumt, die vom revisionswerbenden Magistrat in Beschlag genommenen Gegenstände herauszuverlangen (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 (2017) § 39 Rz. 30, mwN; Stöger in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG2 § 39 VStG Rz. 6, mwN). Mit diesem Erkenntnis sind daher Wirkungen verbunden, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sistiert werden können. Das angefochtene Erkenntnis ist daher einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich.Stattgebung hinsichtlich des Verfalls - Übertretung des Wiener Wettengesetzes - Im Revisionsfall wurde den mitbeteiligten Parteien mit dem (die erstinstanzliche Beschlagnahme und Verfallserklärungen aufhebenden) angefochtenen Erkenntnis das Recht eingeräumt, die vom revisionswerbenden Magistrat in Beschlag genommenen Gegenstände herauszuverlangen vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 (2017) Paragraph 39, Rz. 30, mwN; Stöger in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG2 Paragraph 39, VStG Rz. 6, mwN). Mit diesem Erkenntnis sind daher Wirkungen verbunden, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sistiert werden können. Das angefochtene Erkenntnis ist daher einem Vollzug im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020057.L02

Im RIS seit

29.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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