TE Vwgh Beschluss 2020/4/15 Ra 2020/04/0039

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Veröffentlicht am 15.04.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §10 Abs3
EGVG Art3 Abs1 Z1
GewO 1994
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. H, vertreten durch Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 51/DG, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 28. Jänner 2020, Zl. KLVwG- 23/2/2020, betreffend Nichtzulassung eines Vertreters gemäß § 10 Abs. 3 AVG in einem Verwaltungsstrafverfahren nach der GewO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Wegen eines Verstoßes gegen die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) verhängte die belangte Behörde über E K eine Verwaltungsstrafe, wogegen E K, vertreten durch den Revisionswerber, Beschwerde erhob.

2 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) den Revisionswerber gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 10 Abs. 3 AVG in diesem Beschwerdeverfahren nicht als Vertreter des Beschwerdeführers zugelassen und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei.

3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4 Nach § 30 Abs. 1 VwGG kommt einer Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 10 Abs. 1 AVG kann sich der Beschwerdeführer im zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren durch jede natürliche Person, die volljährig und handlungsfähig ist und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, jede juristische Person oder jede eingetragene Personengesellschaft, sofern nicht eine gewerbsmäßige Vertretung im Sinne des Art. III Abs. 1 Z 1 EGVG vorliegt, oder durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten lassen. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Nichtzulassung des bevollmächtigten Revisionswerbers ausgesprochen, womit dessen Vertretungsbefugnis in dem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ex nunc beendet ist und der Beschluss die Wirkung hat, dass ab diesem Zeitpunkt der Revisionswerber für den Beschwerdeführer nicht mehr als Bevollmächtigter in diesem Verfahren tätig werden durfte. Der angefochtene Beschluss ist insoweit einem Vollzug zugänglich (vgl. VwGH 26.11.2010, AW 2010/06/0053).

6 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind streng (vgl. etwa VwGH 18.9.2019, Ra 2019/04/0112, Rn. 7 mwN). Mit der bloß pauschalen Behauptung finanzieller Nachteile für sich und seine Auftraggeber betreffend mehrerer Anlageverfahren, in denen teilweise Verwaltungsstrafverfahren drohen würden bzw. schon anhängig seien, fehlt es dem Aufschiebungsantrag bereits an der erforderlichen Konkretisierung.

7 Unabhängig davon ist der Revisionswerber durch den angefochtenen Beschluss nicht gehindert, seiner Tätigkeit während des anhängigen Revisionsverfahrens nachzugehen, zumal durch den angefochtenen Beschluss nur die Vertretung des Beschwerdeführers im zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist. Überdies kann sich der Beschwerdeführer durch eine andere Person entsprechend vertreten lassen oder selbst tätig werden. Schließich ist dem Hinweis auf weitere drohende oder bereits anhängige Verwaltungsstrafverfahren entgegenzuhalten, dass die vorliegende Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Bindungswirkung für andere Verfahren entfaltet (vgl. VwGH 10.1.2017, Ra 2017/12/0001, Rn. 8, mwN). 8 Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 15. April 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040039.L00

Im RIS seit

29.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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