TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/9 98/10/0039

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Veröffentlicht am 09.03.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §66 Abs4;
ForstG 1975 §1 Abs4 lita idF 1987/576;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §4 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des D in Lanzenkirchen, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in Wien I, Stubenring 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. November 1997, Zl. LF1-Fo-114, betreffend forstpolizeilicher Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des Grundstückes Nr. 594/1, KG B. Bis zum Jahr 1945 stand auf einem Teil dieser Liegenschaft ein Bauernhof, der 1945 bis auf die Grundmauern abgebrannt ist. Auf einem anderen Teil der Liegenschaft befindet sich eine kleine "Jägerhütte". Auf den Fundamenten des alten Bauernhofes bzw. knapp innerhalb dieser Fundamente hat der Beschwerdeführer 1992 begonnen, neue Mauern aufzuziehen. Nachdem ihm mitgeteilt worden war, daß diese Bauführung konsenslos sei, hat er die Bauführung eingestellt. In der Folge leitete die Bezirkshauptmannschaft N. (BH) ein Verfahren nach § 172 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) ein.

Mit Bescheid der BH vom 27. August 1996 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, das Schalsteinmauerwerk bis auf die vorhandenen Grundfesten abzutragen und alle Baumaterialien sowie sonstigen Ablagerungen (Eisenbahnschwellen, Fässer, usw.) bis spätestens 31. Dezember 1996 zu entfernen.

Der Beschwerdeführer berief.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 20. November 1997 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab, ergänzte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides aber durch Anführung des Grundstückes Nr. 594/1.

In der Begründung heißt es, die belangte Behörde habe im Zuge des Ermittlungsverfahrens ein forstfachliches Gutachten eingeholt. Der Gutachter habe folgendes ausgeführt:

"Befund:

Am 6. März 1997 fand im Beisein von OFR Dipl. Ing. B. ein Lokalaugenschein statt. Vor Ort konnte festgestellt werden, daß auf Parzelle 594/1, KG B, ein Mauerwerk aus 8 Scharen Schalsteinen auf einem Grundriß von 6 x 6 m errichtet wurde. Der talseitigen Stirnmauer vorgelagert sind die Grundmauern eines Natursteinmauerwerkes.

Das Schalsteinmauerwerk wurde auf Betonfundamente aufgesetzt. In unmittelbarer Umgebung sind weitere Baumaterialien gelagert.

Die Parzellen 593/1 (1.490 m2) und 594/1 (9.729 m2) sind überwiegend mit einem ungleichaltrigen, kiefernreichen Nadelmischwald bestockt, der allem Anschein nach aus Naturverjüngung hervorgegangen ist. Allfällig vorhandene Blößen haben sich während der letzten 7-10 Jahre durch Eschennaturverjüngung bestockt. Der Überschirmungsgrad der Nadelwaldbereiche beträgt 1,0, der Überschirmungsgrad der Laubholzgruppen 0,8-1,0. Wie auch auf Photos erkennbar, besteht in den Eschengruppen eine sekundäre Ansiedlung von Fichtenverjüngung, die ca. 2-3 Jahre alt ist. Die Verjüngungsverhältnisse sind sowohl außerhalb des Mauerwerks als auch innerhalb feststellbar.

Eine Feststellungsverhandlung vom 11. November 1992 bzw. die Berufungsschrift führt aus, daß die Bauarbeiten im Herbst 1992 begonnen wurden. Der Baufortschritt, wie er sich in der Natur darstellt, entspricht nach wie vor dem Stand 1992. Eine Rodungsbewilligung für den Baubereich liegt nicht vor, in der Berufungsschrift wird angemerkt, daß beabsichtigt ist, einen Rodungsantrag bis Ende Oktober 1996 zu stellen.

Gutachten:

Status der Parzellen 594/1 und 593/1, KG B:

Das Grundstücksverzeichnis weist für die beiden Parzellen eine landwirtschaftliche Nutzung im Gesamtausmaß von 1,1219 ha aus. Der gültige Flächenwidmungsplan der Gemeinde B weist die beiden verfahrensgegenständlichen Parzellen als Grünland-Forst (GF) aus.

In Übereinstimmung mit dem Befund des Gutachters erster Instanz konnte auf den verfahrensgegenständlichen Parzellen ein aus Fichten, Kiefern, Pappeln und Eschen bestehender, ungleichaltriger Bewuchs festgestellt werden, der infolge seiner Größe von 1,1219 ha und seinem Zusammenhang mit den Waldparzellen 591/8 und 591/8, beide KG B, eine Fläche von 3,6530 ha bedeckt. Der Bewuchs weist eine Überschirmung von 0,8-1,0 auf.

Status des unmittelbaren Baubereiches:

Weiters konnte festgestellt werden, daß auch der unmittelbar durch das Bauwerk betroffene Bereich mit einer Naturverjüngung aus Fichte und Esche im Ausmaß von 0,8-1,0 bestockt ist. Aus der Art und dem Aufbau der Naturverjüngung ist zu schließen, daß innerhalb und außerhalb des Schalsteingeviertes vor Errichtung des Mauerwerkes dieselben Bedingungen geherrscht haben. Wie aus dem Berufungsschreiben hervorgeht, stammt das alte Natursteinmauerwerk von einer Hütte, die im April 1945 zerstört wurde.

Anzeichen für eine intensive Landwirtschaft im Sinne einer Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Flächen als Acker, Weide oder Obstkultur sind nicht erkennbar.

Zusammenfassend wird daher aus forstfachlicher Sicht festgestellt:

1.

Die Parzellen 594/1 und 593/1, KG B., weisen eine weit höhere Überschirmung als 0,5 auf. Diese resultiert aus einer Naturverjüngung, die sich zwar unregelmäßig, aber letztlich doch flächig geschlossen, auf beiden Parzellen eingestellt hat. Dieser Bewuchs besteht aus forstlichen Baumarten (Kiefern, Fichte, Esche, Pappel), die eine Überschirmung von 0,8-1,0 aufweisen. Aufgrund der zusammenhängenden Fläche von 1,1219 ha wird zur Zeit eine Fläche von weit mehr als 1.000 m2 von forstlichem Bewuchs bedeckt.

2.

Die vormals bestehende Hütte wurde im Jahre 1945 zerstört. Während der letzten Jahre hat sich innerhalb und außerhalb des Natursteinmauerwerkes Naturverjüngung mit einer Überschirmung (= Bestockung) von mehr als 0,5 herausgebildet. Die neu errichteten Schalbetonwände wurden nicht auf, sondern neben den alten Mauern errichtet, sodaß die Fundamente dieser Mauern in jedem Fall auf Waldboden errichtet wurden.

3.

Aus forstfachlicher Sicht wäre daher der Auftrag zu erteilen,

-

das Schalsteinmauerwerk inklusive der Fundamente abzutragen und

-

alle Baumaterialien sowie sonstigen Ablagerungen bis Juni 1997 zu entfernen."

Aus diesem Gutachten gehe eindeutig hervor, daß die Parzellen Nr. 594/1 und Nr. 593/1 zur Gänze Wald im Sinne des ForstG seien. Der Beschwerdeführer habe zwar die Ausführungen des Gutachtens bezweifelt, sei dem Gutachten aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Der Beschwerdeführer habe in der Berufung ausgeführt, es sei beabsichtigt, das Gebäude als Wirtschaftsgebäude zu nutzen, da geplant sei, gewerbsmäßig Bienen sowie vom Aussterben bedrohte Hühner und Schafe zu halten. In einer Stellungnahme zum Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die angestrebte intensive Landwirtschaft könne solange nicht wahrgenommen werden, als ein entsprechender Unterstand für Vieh und Mensch nicht vorhanden sei. Sowohl in der Berufung als auch in der Stellungnahme zum forstfachlichen Gutachten sei von einer landwirtschaftlichen Nutzung die Rede, aber nicht von einer forstlichen. Die Errichtung des Wirtschaftsgebäudes durch den Beschwerdeführer könne daher nicht unter § 1 Abs. 3 ForstG subsumiert werden. Das Wirtschaftsgebäude hätte nur nach Erteilung einer Rodungsbewilligung errichtet werden dürfen; eine solche liege aber nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der forsttechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten ausgeführt, daß auch der unmittelbar durch das Bauwerk betroffene Bereich mit einer Naturverjüngung aus Fichte und Esche im Ausmaß von 0,8-1,0 bestockt sei; ob jedoch dieser Bewuchs "das Hiebsunreifealter über einer Überschirmung von drei Zehntel übersteige" oder nicht, hätten weder der Sachverständige noch die Behörde festgestellt. Eine solche Feststellung sei aber wesentlich, weil die fragliche Fläche gemäß § 1 Abs. 4 lit. a ForstG nicht als Wald zu gelten habe.

Der angefochtene Bescheid finde auch deswegen keine Deckung im Gesetz, weil § 172 Abs. 6 ForstG zwar eine demonstrative Aufzählung enthalte, aus der aber der Wille des Gesetzgebers hervorleuchte, daß nur an solche Aufträge gedacht gewesen sei, welche Waldverwüstungen, Waldschäden, Schäden an Boden und Bewuchs oder die Verhinderung der Wiederbewaldung verhindern sollten. Daß das Bestehen des Schalsteinmauerwerkes eine Wiederbewaldung verhindere, zu einer Waldverwüstung führe, in seinen Auswirkungen dem Bestehen von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten gleichzuhalten sei, den Waldboden oder den Bewuchs beschädigt habe oder einer gesetzwidrigen Fällung gleichzuhalten sei, habe die belangte Behörde nicht festgestellt. Der erteilte Auftrag scheine demzufolge unverhältnismäßig zu sein.

Schließlich habe die belangte Behörde auch über eine Sache abgesprochen, die gar nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sei. Im erstinstanzlichen Bescheid sei dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau aufgetragen worden, das Schalsteinmauerwerk bis auf die vorhandenen Grundfesten abzutragen und alle Baumaterialien sowie sonstigen Ablagerungen zu entfernen. Erst im angefochtenen Bescheid "konkretisiere" die belangte Behörde diesen Spruch dahingehend, daß sich dieser Auftrag auf das Schalsteinmauerwerk auf dem Grundstück Nr. 594/1 beziehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 ForstG sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

Nach § 1 Abs. 4 lit. a ForstG gelten nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die nicht forstlich genutzt werden und deren das Hiebsunreifealter übersteigender Bewuchs eine Überschirmung von drei Zehnteln nicht erreicht hat.

Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen nach § 4 Abs. 1 ForstG im Falle der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab deren Durchführung, im Falle der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen des IV. Abschnittes sind jedoch bereits ab dem Vorhandensein des Bewuchses anzuwenden.

Mit der Frage des normativen Verhältnisses der Bestimmungen des § 1 Abs. 4 lit. a und des § 4 Abs. 1 ForstG zueinander hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 1994, Slg. N.F. Nr. 14.187/A, auseinandergesetzt. Danach ist § 1 Abs. 4 lit. a ForstG in dem Sinn zu verstehen, daß andere Vorschriften des Gesetzes von der in § 1 Abs. 4 lit. a ForstG angeordneten "Fiktion" unberührt bleiben, das heißt den § 1 Abs. 4 lit. a "verdrängen", wenn die jeweils angeordneten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Bei § 4 Abs. 1 ForstG handelt es sich inhaltlich um eine solche Vorschrift, die § 1 Abs. 4 lit. a leg. cit. verdrängt.

Aus dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen forstfachlichen Gutachten geht hervor, daß der forstliche Bewuchs auf Grundstück Nr. 594/1 eine Naturverjüngung darstellt, die eine Überschirmung von 0,8-1,0 aufweist und daß auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 ForstG vorliegen. Die Fläche ist daher als Wald im Sinne des ForstG anzusehen; § 1 Abs. 4 lit. a ForstG findet keine Anwendung.

Nach § 172 Abs. 6 ForstG hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

Voraussetzung für einen Auftrag nach § 172 Abs. 6 ForstG ist, daß forstrechtliche Vorschriften außer acht gelassen wurden.

Als forstrechtliche Vorschriften, die der Beschwerdeführer außer acht gelassen hat, hat die belangte Behörde die Bestimmungen über die Rodung angesehen.

Nach § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Der Beschwerdeführer hat auf Waldboden Mauerwerk errichtet und Baumaterialien abgelagert. Daß diese Maßnahmen der Waldkultur dienen, hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Diese Maßnahmen stellen eine Verwendung von Waldboden für andere Zwecke als für solche der Waldkultur dar und hätten nur mit einer Rodungsbewilligung vorgenommen werden dürfen. Über eine solche verfügte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht. Zu Recht ist daher die belangte Behörde davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer forstrechtliche Vorschriften außer acht gelassen hat. Dies verpflichtete die Behörde zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes. Dieser besteht im Beschwerdefall in der Entfernung des Mauerwerks und der Baumaterialien. Der erteilte Auftrag entspricht daher dem Gesetz.

Während im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die Bezeichnung des Grundstückes, auf das sich der forstpolizeiliche Auftrag bezog, fehlte, hat die belangte Behörde die Grundstücksnummer in den Spruch ihres Bescheides aufgenommen. Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde selbst ergibt, bezog sich das der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vorangegangene Verwaltungsverfahren auf das Grundstück Nr. 594/1. Wenn die belangte Behörde die Grundstücksbezeichnung, die im erstinstanzlichen Bescheid fehlte, in den Spruch ihres Bescheides aufgenommen hat, dann hat sie damit nicht die "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG überschritten, sondern lediglich eine zulässige Klarstellung vorgenommen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100039.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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