TE Vwgh Beschluss 2020/5/28 Ra 2019/07/0081

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Veröffentlicht am 28.05.2020
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §45 Abs3
AVG §52
AVG §56
AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
GVG Tir 1996 §6 Abs1
NatSchG Tir 2005 §43 Abs2
UVPG 2000 §17 Abs4
UVPG 2000 §17 Abs5
UVPG 2000 §19 Abs10
UVPG 2000 §19 Abs4
UVPG 2000 §3a Abs7
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwRallg
WRG 1959 §12
WRG 1959 §121 Abs1
WRG 1959 §138 Abs1 lita
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/07/0082
Ra 2019/07/0083
Ra 2019/07/0130

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser, Mag. Haunold und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revisionen

1. der Gemeinde Neustift im Stubaital, vertreten durch Dr. Mag. Michael E. Sallinger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, und die Stix Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/14,

2. des Österreichischen Alpenvereins in Innsbruck, 3. des Deutschen Alpenvereins in München (Deutschland) und 4. des Umweltdachverbandes (UWD) in Wien, diese vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora, Dr. Barbara Lässer, Dr. Christian Klotz, Mag. Claudia Lantos, MMag. Mathias Demetz und Dr. Simon Gleirscher, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Erlerstraße 4/3. OG, sowie

5. der Bürgerinitiative W in N, vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 38,

gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2019, Zl. W104 2134902-1/203E, betreffend die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Speicherkraftwerkes nach dem UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Partei: T AG in I, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19) den Beschluss gefasst:gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2019, Zl. W104 2134902-1/203E, betreffend die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Speicherkraftwerkes nach dem UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Partei: T AG in römisch eins, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19) den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 24. Juni 2016 erteilte die belangte Behörde als UVP-Behörde der mitbeteiligten Partei die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens Speicherkraftwerk K (SKW K) nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) unter Mitanwendung weiterer materienrechtlicher Bestimmungen, insbesondere des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) und des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), und unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen. Dabei legte sie die wasserrechtliche Konsensdauer mit 90 Jahren ab Rechtskraft fest.

2        Gemäß der Vorhabensbeschreibung sollen in den nordwestlichen Stubaier Alpen, südlich des I-Tals zwischen dem Ö-Tal und dem S-Tal, in einer Seehöhe von durchwegs über 1.900 m zu den bestehenden Anlagen der Kraftwerksgruppe S der mitbeteiligten Partei - bestehend insbesondere aus dem unteren Speicher L-Tal und dem oberen Speicher F-Tal samt Beileitungen sowie dem Pumpspeicherkraftwerk K und dem Kraftwerk S - ein weiteres Pumpspeicherkraftwerk K 2 sowie ein weiterer Speichersee K samt Beileitungen aus dem hinteren S-Tal und dem hinteren Su-Tal (Ö-Tal) errichtet werden. Das Vorhaben erstreckt sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden, Teile des Vorhabens befinden sich im Ruhegebiet S Alpen.

3        Über die dagegen - unter anderem - von den revisionswerbenden Parteien eingebrachten Beschwerden entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis vom 3. August 2017. Dabei änderte es den angefochtenen Bescheid insofern ab, als näher bezeichnete Auflagen umformuliert und neue Auflagen eingefügt wurden. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen.

4        Auf Grund von dagegen erhobenen Revisionen der nunmehr erst- bis viertrevisionswerbenden Parteien wurde dieses Erkenntnis durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. November 2018, Ro 2017/07/0033 bis 0036, (im Folgenden auch: Vorerkenntnis) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

5        Grund für die Aufhebung war zunächst der Umstand, dass die vom BVwG zusätzliche vorgeschriebene, zur weiteren Kompensation für den Verlust von Mooren und hochwertigen Feuchtlebensgebieten im L-Tal erforderliche Ersatzmaßnahme nicht ausreichend bestimmt festgelegt wurde, weil nicht eine konkrete Maßnahme vorgeschrieben, sondern lediglich der Auftrag erteilt wurde, ein (inhaltlich näher definiertes) Konzept für eine solche Maßnahme vorzulegen (Rn 166 bis 175 des Vorerkenntnisses). Darüber hinaus konnten mangels Festlegung der konkreten Flächen der notwendige sachliche (wenn auch gelockerte räumlich-inhaltliche) Konnex der Maßnahme zu den auszugleichenden Verlusten (Rn 177f des Vorerkenntnisses) sowie die Frage der Verfügbarkeit allfällig betroffener Grundflächen und die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit der Einräumung von Zwangsrechten (Rn 180 bis 182 des Vorerkenntnisses) nicht beurteilt werden. Für den Fall, dass die Einräumung von Zwangsrechten in Frage komme, hätte die gesamte Bewilligung nach § 17 Abs. 1 letzter Satz UVP-G 2000 unter den Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte gestellt, und nicht - wie vom BVwG angeordnet - lediglich der Baubeginn im L-Tal mit der „Freigabe des Maßnahmenkonzeptes“ verknüpft werden müssen (Rn 183 bis 186 des Vorerkenntnisses).Grund für die Aufhebung war zunächst der Umstand, dass die vom BVwG zusätzliche vorgeschriebene, zur weiteren Kompensation für den Verlust von Mooren und hochwertigen Feuchtlebensgebieten im L-Tal erforderliche Ersatzmaßnahme nicht ausreichend bestimmt festgelegt wurde, weil nicht eine konkrete Maßnahme vorgeschrieben, sondern lediglich der Auftrag erteilt wurde, ein (inhaltlich näher definiertes) Konzept für eine solche Maßnahme vorzulegen (Rn 166 bis 175 des Vorerkenntnisses). Darüber hinaus konnten mangels Festlegung der konkreten Flächen der notwendige sachliche (wenn auch gelockerte räumlich-inhaltliche) Konnex der Maßnahme zu den auszugleichenden Verlusten (Rn 177f des Vorerkenntnisses) sowie die Frage der Verfügbarkeit allfällig betroffener Grundflächen und die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit der Einräumung von Zwangsrechten (Rn 180 bis 182 des Vorerkenntnisses) nicht beurteilt werden. Für den Fall, dass die Einräumung von Zwangsrechten in Frage komme, hätte die gesamte Bewilligung nach Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz UVP-G 2000 unter den Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte gestellt, und nicht - wie vom BVwG angeordnet - lediglich der Baubeginn im L-Tal mit der „Freigabe des Maßnahmenkonzeptes“ verknüpft werden müssen (Rn 183 bis 186 des Vorerkenntnisses).

6        Das BVwG belastete sein Erkenntnis überdies durch Begründungsmängel mit Rechtswidrigkeit, weil es sich nicht im Hinblick auf § 3a Abs. 7 UVP-G 2000 mit der Beantwortung der Frage auseinandersetzte, ob durch das beantragte Vorhaben das Ausmaß der von den bestehenden Anlagen ausgehenden und verursachten Emissionen verändert bzw. erhöht würde, und es eine abschließende Gesamtabwägung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 unterließ (Rn 187 bis 204 des Vorerkenntnisses).Das BVwG belastete sein Erkenntnis überdies durch Begründungsmängel mit Rechtswidrigkeit, weil es sich nicht im Hinblick auf Paragraph 3 a, Absatz 7, UVP-G 2000 mit der Beantwortung der Frage auseinandersetzte, ob durch das beantragte Vorhaben das Ausmaß der von den bestehenden Anlagen ausgehenden und verursachten Emissionen verändert bzw. erhöht würde, und es eine abschließende Gesamtabwägung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 unterließ (Rn 187 bis 204 des Vorerkenntnisses).

7        Im fortgesetzten Verfahren erklärte das BVwG am 20. Dezember 2018 unmittelbar nach Ergehen des hg. Vorerkenntnisses das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs. 3 AVG iVm § 16 Abs. 3 und § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 für geschlossen, dies mit Ausnahme des Teilbereichs „mögliche Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe im L-Tal infolge Errichtung des Speichers, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzen- und Tierbestand oder die Gewässer bleibend zu schädigen“.Im fortgesetzten Verfahren erklärte das BVwG am 20. Dezember 2018 unmittelbar nach Ergehen des hg. Vorerkenntnisses das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit , Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 für geschlossen, dies mit Ausnahme des Teilbereichs „mögliche Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe im L-Tal infolge Errichtung des Speichers, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzen- und Tierbestand oder die Gewässer bleibend zu schädigen“.

8        In der Folge legte die mitbeteiligte Partei als ergänzende Auskunft nach § 12 Abs. 6 UVP-G 2000 einen Vorschlag für eine derartige Kompensationsmaßnahme auf Liegenschaften in der Gemeinde Z vor. Nach Vorliegen der diesbezüglichen gutachterlichen Stellungnahmen des gerichtlich bestellten Sachverständigen vom 25. Februar 2019 und (zu den Einwendungen weiterer Parteien) vom 18. April 2019 führte das BVwG am 17. Mai 2019 eine mündliche Verhandlung zu dieser Kompensationsmaßnahme unter Beiziehung des gerichtlich bestellten Sachverständigen durch und erklärte an deren Ende das gesamte Ermittlungsverfahren für geschlossen.In der Folge legte die mitbeteiligte Partei als ergänzende Auskunft nach Paragraph 12, Absatz 6, UVP-G 2000 einen Vorschlag für eine derartige Kompensationsmaßnahme auf Liegenschaften in der Gemeinde Z vor. Nach Vorliegen der diesbezüglichen gutachterlichen Stellungnahmen des gerichtlich bestellten Sachverständigen vom 25. Februar 2019 und (zu den Einwendungen weiterer Parteien) vom 18. April 2019 führte das BVwG am 17. Mai 2019 eine mündliche Verhandlung zu dieser Kompensationsmaßnahme unter Beiziehung des gerichtlich bestellten Sachverständigen durch und erklärte an deren Ende das gesamte Ermittlungsverfahren für geschlossen.

9        Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 26. Juni 2019 entschied das BVwG im zweiten Rechtsgang erneut über die Beschwerden gegen den Bescheid der belangten Behörde.

10       Es änderte mehrere Nebenbestimmungen zu Maßnahmen im Kapitel „Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Naturhaushalt“ ab (Spruchpunkte A.I.1. bis 3.) und fügte in diesem Kapitel unter Punkt A.XII.11.12 eine neue Auflage unter dem Titel „Ausgleich für den Verlust von Feuchtlebensräumen im L-Tal“ ein (Spruchpunkt A.I.4.). Demnach seien auf konkret bezeichneten Liegenschaften in der Gemeinde Z insgesamt 4,13 ha landwirtschaftlich überwiegend intensiv genutzte Flächen durch Wiedervernässung und Extensivierung inkl. Nährstoffentzug in hochwertige Feuchtlebensräume mit vegetationsökologisch naturnahem Zustand und biotoptypischen hydrologischen Verhältnissen überzuführen. Ziel sei die Entwicklung eines Mosaiks aus nährstoffarmer, artenreicher Feuchtwiese (Nasswiese bis Pfeifengraswiese) und Kleinseggenrieden, in Kombination mit Großseggen- und Hochstaudenbeständen in den Geländesenken bzw. entlang der wasserführenden Gräben. Dazu legte das BVwG im Einzelnen detailliert fest, welche Arbeiten auf welchen Flächen in welcher zeitlichen Abfolge konkret durchzuführen sind.

11       Weiters fügte das BVwG weitere Auflagen in den Kapiteln „Gewässerökologie“ (Spruchpunkt A.I.5.) sowie „Wasserwirtschaft, Wasserbau, Hochwasserschutz“ (Spruchpunkt A.I.6.) ein, womit zusätzliche Revitalisierungsmaßnahmen auf rund fünf Flusskilometern des I und damit zusammenhängende wasserbauliche Maßnahmen vorgeschrieben werden. Im Übrigen wies das BVwG die Beschwerden ab (Spruchpunkt A.II.) und erklärte die Revision gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).Weiters fügte das BVwG weitere Auflagen in den Kapiteln „Gewässerökologie“ (Spruchpunkt A.I.5.) sowie „Wasserwirtschaft, Wasserbau, Hochwasserschutz“ (Spruchpunkt A.I.6.) ein, womit zusätzliche Revitalisierungsmaßnahmen auf rund fünf Flusskilometern des römisch eins und damit zusammenhängende wasserbauliche Maßnahmen vorgeschrieben werden. Im Übrigen wies das BVwG die Beschwerden ab (Spruchpunkt A.II.) und erklärte die Revision gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).

12       Gegen dieses Erkenntnis richten sich die Revision einer Gemeinde (erstrevisionswerbende Partei zu Ra 2019/07/0081) und die gemeinsam ausgeführten Revisionen dreier Umweltorganisationen (zweit- bis viertrevisionswerbende Parteien zu Ra 2019/07/0082 bis 0084).

13       Die nunmehr fünftrevisionswerbende Bürgerinitiative erhob gegen das Erkenntnis des BVwG zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 23. September 2019, E 2962/2019-6, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung ab. Die daraufhin erhobene Revision der fünftrevisionswerbenden Bürgerinitiative ist zu Ra 2019/07/0130 protokolliert.

14       Die mitbeteiligte Partei erstattete unaufgefordert Stellungnahmen zur Zulässigkeit der jeweiligen Revisionen und regte deren Zurückweisung an.

15       Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtssachen wegen ihres rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über die Revisionen in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtssachen wegen ihres rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über die Revisionen in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Allgemeines

16       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

17       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

18       Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (VwGH 31.1.2019, Ra 2018/07/0367 bis 0371, mwN).

19       Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw. Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof ist nur dann unausweichlich, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (VwGH 27.2.2018, Ra 2018/01/0052, mwN).

20       Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in diesem Zusammenhang vielmehr nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (VwGH 23.7.2018, Ra 2016/07/0080, mwN).Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in diesem Zusammenhang vielmehr nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (VwGH 23.7.2018, Ra 2016/07/0080, mwN).

21       Soweit die Zulässigkeit der Revision mit einem Verfahrensmangel begründet wird, ist schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung dessen Relevanz, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, darzutun. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Diese gilt insbesondere auch für die Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. VwGH 12.6.2019, Ra 2017/06/0030, mwN). Im Fall einer unterbliebenen (bzw. auch unzureichenden) Vernehmung hat der Revisionswerber konkret darzulegen, was die betreffende Person im Fall ihrer (hinreichenden) Vernehmung ausgesagt hätte bzw. welche anderen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären (VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0152, mwN).Soweit die Zulässigkeit der Revision mit einem Verfahrensmangel begründet wird, ist schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung dessen Relevanz, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, darzutun. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Diese gilt insbesondere auch für die Verletzung des rechtlichen Gehörs vergleiche , VwGH 12.6.2019, Ra 2017/06/0030, mwN). Im Fall einer unterbliebenen (bzw. auch unzureichenden) Vernehmung hat der Revisionswerber konkret darzulegen, was die betreffende Person im Fall ihrer (hinreichenden) Vernehmung ausgesagt hätte bzw. welche anderen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären (VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0152, mwN).

22       Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt schließlich auch dann nicht vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, und zwar selbst, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041, mwN).Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt schließlich auch dann nicht vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, und zwar selbst, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041, mwN).

23       Auf Basis dieser Rechtsprechung gelingt es den revisionswerbenden Parteien nicht, Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von denen das Ergebnis der Revisionen abhinge. Wegen des teilweise überschneidenden Vorbringens wird das Zulassungsvorbringen in der Folge gemeinsam und thematisch gegliedert behandelt.

2. Zum teilweisen Schluss des Ermittlungsverfahrens im zweiten Rechtsgang

24       2.1. Im Zusammenhang mit dem Beschluss des BVwG vom 20. Dezember 2018, das Ermittlungsverfahren unmittelbar nach Ergehen des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes - mit Ausnahme eines Teilbereichs - gemäß § 39 Abs. 3 AVG iVm § 16 Abs. 3 und § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 für geschlossen zu erklären, werden in allen Revisionen Rechtsfragen angesprochen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommen soll.2.1. Im Zusammenhang mit dem Beschluss des BVwG vom 20. Dezember 2018, das Ermittlungsverfahren unmittelbar nach Ergehen des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes - mit Ausnahme eines Teilbereichs - gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit , Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 für geschlossen zu erklären, werden in allen Revisionen Rechtsfragen angesprochen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommen soll.

25       Nach der Revision der Gemeinde (Punkt A.3.8.) stelle „die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise“ eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. Die vom BVwG nachzuholende Gesamtbeurteilung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 müsse in einem Verfahren gewonnen werden, in dem den Parteien die Gelegenheit gegeben werde, an der Gewinnung der tatsächlichen Grundlage auf Basis des Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes mitzuwirken, und in dem auch der Vortrag zu den rechtlichen Grundlagen nochmals zugelassen werde. Eine so breit als mögliche Diskussion zuzulassen, gehöre zu den Effektivitätsgrundlag

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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