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L92008 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung VorarlbergNorm
AVG §9Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 15. Mai 2019, Zl. LVwG-340-13/2019-R11, betreffend eine Angelegenheit nach dem Vorarlberger Mindestsicherungsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (der Revisionswerberin) vom 22. Februar 2019 über die Gewährung von Mindestsicherung an die in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebrachte Frau A. S. in Form der Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegungskosten dahingehend abgeändert, dass diese nicht 100 % der erzielbaren und angemessenen Miete für ihr Wohnhaus einzusetzen habe.
2 Nach Mitteilung der Revisionswerberin ist Frau A. S. am 29. Februar 2020 verstorben.
3 Bei dem Recht auf Gewährung von Mindestsicherung handelt es sich (wie beim Recht auf Gewährung von Sozialhilfe) um ein höchstpersönliches Recht, in welches im Fall des Todes des Berechtigten eine Rechtsnachfolge nicht eintritt; daher kommt die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189, mwN).
4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
5 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Dies gilt auch für eine Revision der belangten Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG (vgl. etwa VwGH 20.5.2015, Ro 2015/10/0021, 24.6.2015, Ra 2015/10/0027, oder 20.12.2017, Ra 2017/10/0139).
6 Unter Hinweis darauf wurde der Revisionswerberin mit Note vom 11. März 2020, zugestellt am 20. März 2020, Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Revisionswerberin hat sich dazu nicht geäußert.
7 Angesichts des Ablebens von A. S. ist deren Anspruch auf Gewährung von Mindestsicherung als ein höchstpersönliches Recht erloschen; eine Fortsetzung des Verfahrens über deren Mindestsicherungsantrag kommt nicht in Betracht.
8 Da auch die Revisionswerberin Gegenteiliges nicht vorgebracht hat, ist davon auszugehen, dass einer Entscheidung des vorliegenden Revisionsfalles keine praktische Bedeutung mehr zukäme.
9 Zufolge des Wegfalls des rechtlichen Interesses der revisionswerbenden Partei an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die vorliegende Revision daher - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 29. Mai 2020
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100033.J00Im RIS seit
22.07.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020